Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Kunde hat mit Ihnen einen Vertrag geschlossen, nach dem Sie das Transportrisiko tragen. Wenn der Kunde erklärt, er habe das Paket nicht erhalten, so hat er weiterhin einen Anspruch auf Lieferung gegen Sie.
Sie können dann gegen den Versanddienstleister tätig werden, der die Lieferung an den Kunden beweisen muss.
Kann der Versanddienstleister beweisen, dass das Paket abgeliefert wurde, so hat der Kunde keinen Anspruch mehr gegen Sie und Sie dann auch keinen Anspruch gegen den Versanddienstleister. Der Kunde kann dann nicht auf Neulieferung bestehen.
Tatsächlich ist das bloße Abstellen vor der Haustür beweistechisch als wirklich schwierig anzusehen. Im Falle eines Rechtsstreites müsste dann wohl der jeweilige Auslieferer bezeugen, dass das Paket vor der Haustür abgestellt wurde.
Wieviel Beweiskraft dieser Aussage tatsächlich beizumessen wäre, ist sehr fraglich.
Im Grunde genommen bleibt das Risiko bedauerlicherweise bei Ihnen, auch wenn dies rechtlich fragwürdig ist. Gegebenenfalls müsste zukünftig vereinbart werden, dass Pakete bei Verhinderung persönlicher Übergabe an eine Paketstation / Shop o.ä. geliefert werden.
Hat der Kunde aber die Freigabe erteilt, dass das Paket vor der Haustür abgestellt wird, dann müsste hier die Haftung von Paketdienstleister und Verkäufer enden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. Oktober 2022
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10:40
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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