Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich entsprechend dem dargestellten Sachverhalt summarisch wie folgt beantworte:
Soweit der Kollgege Mails verschickt, in denen Sie einer Straftat wie STALKING verleumdet werden, erüllt dies den Straftatbedtand der VERLEUMDUNG:
§ 187 Verleumdung. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welchen denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3 ) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sie können daher nach § 158 Abs. 1 StPO
eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich anbringen. Außerdem steht Ihnen die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage offen. Sie sollten sich in jedem Fall um anwaltschaftliche Hilfe bemühen, da es letztlich um einen äußerst sensilblen Bereich geht. Nach Ihrer Darstellung des Sachverhaltes haben Sie insbesondere auch einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 1004 BGB
gegen den Kollgegen auf Unterlassung.
Einzelheiten sollten Sie am besten mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort besprechen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alsbald wieder ein von Kollegialität und gegenseitigem Vertrauen geprägtes Arbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Hallo,
da es sich schon fast um 1 Massenmail handelt ist es schwer den genauen Urheber herauszufinden. Wen kann man da nun belangen ? Auch die Personen, die behaupten Belästigt wurden zu sein ? Mein Arbeitgeber wurde verständigt und will die Sache nun beobachten.
Vielen Dank für die Nachfrage(n),
die ich wie folgt beantworte. Wenn Sie den Verursacher der eMmails nicht identifizieren können, so ist ein Vorgehen gegen Kollegen reine Spekulation. Vernünftig ist gewiss, wenn Ihr Arbeitgeber versucht Näheres herauszufinden. Im Falle einer gerichtlichen Unterlassungsklage müssten Sie nachweisen, dass der Beklagte der Stalker ist. Bei einer Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei ist die Frage, was die Ermittlungen ergeben würden bzw. werden. Ich hoffe Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt