Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verletzung des Urheberrechts

| 4. September 2008 11:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


13:42

Ich habe von einem Ebay-Verkäufer aus seiner Auktion unerlaubt das Artikelbild sowie Teile seiner Artikelbeschreibung kopiert und für meine Ebayauktion verwendet.
Nun fordert dieser über einen RA Schadensersatz in Höhe von 476€, ferner habe ich die Kosten der Abmahnung in Höhe von 459€ zu tragen.
Desweiteren soll ich bis 10.09.08 eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung abgeben.
Meine Frage: Ist dies alles rechtens? Muß ich die geforderten 935€ bezahlen und die o.g. Erklärung abschicken?


4. September 2008 | 12:34

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Durch das unerlaubte Verwenden des nicht von Ihnen stammenden Artikelbildes haben Sie zunächst eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der Urheber hat danach grds. das Recht, Sie auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, dies im Wege einer Abmahnung. Grds. sind Sie natürlich nicht verpflichtet, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen, dies empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung einer weitere Kosten auslösenden gerichtlichen einstweiligen Verfügung.

Ob der geforderte Schadensersatz der Höhe nach angemessen ist, kann ohne genaue Kenntnis des gesamten Sachverhalts nicht beurteilt werden, ungewöhnlich hoch ist er jedenfalls nicht.

Sollten Sie aber nach dem 01.09.2008 abgemahnt worden sein, müssen Sie ggf. nur 100,- EUR Anwaltskosten zahlen. Dies ergibt sich aus dem seit eben diesem Tag geltenden § 97a UrhG , der in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Kosten der Abmahnung auf 100,- EUR beschränkt. Diesbzgl. kommt es insbesondere darauf an, ob Ihre Ebay-Tätigkeit noch als privat eingeordnet werden kann. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie die Unterlassungserklärung entsprechend modifizieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2008 | 10:45

Hallo Herr Mauritz,
zunächst mal vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.

Der Brief des RA datiert vom 01.09.08, erhalten habe ich ihn am 03.09.08.
Meine Ebay-Tätigkeit ist rein privat und nicht gewerblich.
Abschliesende Frage: Was empfehlen Sie mir zu tun.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2008 | 13:42

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst sollten Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen, um die Wiederholungsggefahr und damit die Gefahr des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auszuschließen. Sie sollten die Erklärung jedoch dahingehend modifizieren, dass Sie nur Anwaltskosten in Höhe von 100,- EUR bezahlen. Sie können auch den zu zahlenden Schadensersatz herabsetzen. Ob dieser der Höhe nach angemessen ist, kann ich wie bereits erwähnt, nicht abschließend beurteilen. Sie riskieren damit "nur", wegen der Anwaltskosten und des Schadensersatzes in der übrigen Höhe in Anspruch genommen zu werden. Sollte das Gericht die Höhe des Schadensersatz allerdings bestätigen, haben Sie dann nicht nur diesen, sondern auch die weiteren hinzutretenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Wie Sie sich hier entscheiden, ist letztlich Ihrer Risikobereitschaft und finanziellen Leistungsfähigkeit überlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke für die schnelle und für mich gut verständliche Beantwortung meiner Frage.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Mauritz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Danke für die schnelle und für mich gut verständliche Beantwortung meiner Frage.


ANTWORT VON

(344)

Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht