Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Der Rechtsstreit ist nur ausgeschlossen, wenn Sie die Zahlungen leisten UND die Unterlassungserklärung unterschreiben.
Hierbei entsteht für Sie der Nachteil, daß Sie die Unterlassungserklärung beachten müssen, also nie wieder das Bild verwenden dürfen.
2. Wenn Sie das Schreiben nicht unterschreiben, wird die Gegenseite gegen Sie Klage erheben.
3. Der Inhalt ist so korrekt, Streichungen müssen nicht erfolgen. Jedoch müssen Sie die Erklärung nicht so unterschreiben, Sie können die Punkte 2 - 4 streichen. Damit wäre die Unterlassungserklärung weiterhin gültig, aber die Gegenseite müßte die Existenz eines Schadens beweisen. Dies ist regelmäßig schwierig. Zudem sollten Sie bei Punkt 5 die Zahl 6000 durch 5100 ersetzen und die Anwälte auffordern, die Gebühr neu zu berechnen.
4. Ja, können Sie. Musterschreiben gibt es im Internet, jedoch ist es immer gefährlich, Musterschreiben zu verwenden, ohne den Inhalt zu verstehen.
5. Sie können sich jederzeit bei der Geschäftsführerin entschuldigen oder dies zumindest versuchen. Inwieweit damit eine außergerichtliche Einigung erzielt wird, ist jedoch fraglich.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
danke für Ihre schnelle Antwort, welche mir sehr geholfen hat.
Folgende Nachfrage habe ich allerdings noch:
- Wenn ich die Streichungen der Punkte 2-4 vornehme kann es dann sein, dass mir der Anwalt ein erneutes Schreiben schickt und meine Unterschrift nicht anerkennt?
- Wie errechnet sich der Gegenstandswert und kann ich den einfach nach unten korrigieren 5.100€?)
- Kann ich auch den Punkt 5 streichen und auf die Rechnung vom Anwalt warten?
- Wenn ich die Streichungen nach Ihren Angaben vornehme, kann dann doch noch eine Klage gegen mich erfolgen?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Der gegnerische Kollege wird Ihre Unterschrift auf jeden Fall anerkennen. Es kann jedoch sein, daß er die gestrichenen Punkte dennoch durchgesetzt haben will.
2. Der Gegenstandswert errechnet sich je nach Fall unterschiedlich.
Hier errechnet sich der Gegenstandswert aus der Vertragsstrafe und dem Schaden. Der von der Gegenseite angegebene Gegenstandswert ist nur eine Behauptung von dort. Sie können jederzeit eine Gegenbehauptung aufstellen, müssen aber natürlich damit rechnen, daß die Gegenseite das nicht anerkennt.
3. Sie können Punkt 5 streichen. Dann wird die Gegenseite Ihnen eine Zahlungsaufforderung schicken. Eine Rechnung erhalten Sie aber in jedem Fall.
4. Die Gegenseite kann dann gegen Sie Klage erheben, um die gestrichenen Punkte durchzusetzen.
Sollte Klage erhoben werden oder die Gegenseite erneut Schreiben übersenden, rege ich unbedingt die Hinzuziehung eines örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens an.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber