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Verlängerung der Gewährleistungspflicht - ja oder nein?

27. März 2015 22:05 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgenden Fall: am 22.11.2013 habe ich als Zahnarzt ein Gerät zur Reinigung von Instrumenten erworben (sog. RDG, im Grunde nichts anderes als eine validierte Spülmaschine, Kosten ca. 5000€). Das Gerät machte von Anfang an Probleme wegen eines nicht funktionierenden Spülarmes (bzw. der Sensorik, die die Drehzahl des Spülarms überwacht). Der Techniker des Herstellers (und gleichzeitig Verkäufers) war unzählige Male in der Praxis, um das Gerät zu reparieren - nur selten mit Erfolg, denn der Fehler kam nach einigen Spülvorgängen stets wieder. Leider wurden diese Nachbesserung nicht dokumentiert, es existieren auch keine Reparaturberichte. Der Hersteller sichert in seinen AGBs eine 1jährige Gewährleistungsfrist zu.

Anfang November 2014 versagte das Gerät dann komplett seinen Dienst und es wurde uns ein Leihgerät zur Verfügung gestellt, bis unser Gerät wieder repariert wäre. Am 13.11.14 stellte auch dieses Gerät seinen Dienst ein, das umgehend durch ein weiteres Leihgerät ersetzt wurde - auch dies funktionierte bereits am 17.11.14 nicht mehr. Daraufhin wurde seitens der Herstellers übergangsweise die Firmware des Gerätes dahingehend modifiziert, dass die Soll-Drehzahl des Spülarmes drastisch reduzierte, um den Fehler zu unterdrücken. Nachdem ich Ende 2014 noch immer nichts von dem in Reparatur befindlichen Gerät gehört hatte, habe ich der Firma Anfang 2015 per Einschreiben eine Frist gesetzt, um wieder mein ursprüngliches Gerät zurückzuerhalten, was am 22.01.2015 dann auch geschah. Zu dieser fast 3-monatigen Reparatur existiert ein Reparaturbericht über eine 'Generalüberholung, Austausch Spülarm, Austausch Sensorik, etc.'.

Es kam, wie es kommen musste: auch das Orginalgerät versagte wieder seinen Dienst und uns wurde nach einem Gespräch mit dem Geschäftsführer ein völlig neues Gerät zugesichert, das nicht als Leihgerät fungieren sollte, sondern praktisch ein Austauschgerät darstellte. Auch dieses Gerät stellte seinen Dienst mit dem bekannten Fehler Anfang März 2015 ein (nach wiederum zweiter Einsätze eines Servicetechnikers), woraufhin ich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Rechnungsbetrag zurückforderte.

Heute kam nun die Stellungnahme des Herstellers: 'Alle Aufwendungen und Serviceleistungen, die nach der Gewährleistung von uns erhoben wurden, sind unentgeldlich und auf Kulanz geschehen' - die einjährige Gewährleistungsfrist sei nun abgelaufen. Er bietet kulanterweise nun zwei Vorgehen ein: die Rückerstattung eines Bruchteils des Kaufpreises oder die Zuverfügungstellung eines neuen Gerätes inkl. 1-jähriger Gewährleistung, was ich aber ob der oben genannten Erfahrungen nicht will.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sich die Gewährleistungsfrist erneuert, wenn der Hersteller seinem Nachbesserungsrecht nachkommt - zumal das Gerät ja zwischenzeitlich innerhalb der Frist für mehrere Monate in Reparatur war. Das scheinen die Gerichte ja nun nicht immer so zu sehen, sondern entscheiden dies wohl je nach Einzelfall - so mein Kenntnisstand.

Darum meine Frage: wie wahrscheinlich ist es, dass es sich bei den vom Hersteller vorgenommenen Maßnahmen nicht um Kulanzreparaturen, sondern tatsächlich um Nachbesserungen im Rahmen der Gewährleistungspflicht gehandelt hat? Reicht der Umfang der Maßnahmen aus, um von einer Nachbesserung auszugehen?

Mit freundlichen Grüßen

27. März 2015 | 23:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Der Knackpunkt ist, dass die Verjährungsfrist der Gewährleistung bei jedem Austausch des ganzen Gerätes für das ganze Gerät, bei Einzelteilen aber nur für die Einzelteile neu beginnt. Bei Einzelteilen gibt es dementsprechend dann nur noch Gewährleistung auf eben diese Einzelteile. Sollten dann andere Teile defekt werden, gilt für diese anderen Teile dann keine Gewährleistung mehr.

In Ihrem Fall ist es so, dass Spülarm und Sensorik ausgetauscht wurden. Daher gilt für diese Teile die Gewährleistung weiter, für die anderen Teile nicht.

Somit können Sie den Rücktritt erklären, wenn Spülarm und Sensorik ausgefallen sind. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Allerdings haben Sie im März 2015 ein Austauschgerät erhalten, daher gilt dafür auch die einjährige Verjährungsfrist. Da das ebenfalls ausgefallen ist, haben Sie auch deswegen ein Rücktrittsrecht.

Allerdings müssen Sie sich auf den Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, Sie haben also keinen Anspruch auf den gesamten Kaufpreis.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


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