Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie sich mit dem Fitness-Studio darüber einigen, dass Ihr Vertrag um die 2 Monate, in denen ein Training wegen Krankheit nicht möglich ist, verlängert wird, etwa wenn Sie sich mit der Gegenseite explizit über ein solches Vorgehen einigen.
Wenn der Vertrag im Kleingedruckten, also den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für den Fall der Krankheit schon von vornherein eine derartige Verlängerung bei Stillegung für den Zeitraum der Krankheit beinhaltet, könnte diese Klausel aber gegen § 307 Abs. 1 BGB
verstoßen und Sie nicht binden.
Da ich nicht weiß, unter welchen Umständen die Vertragsverlängerung erfolgt ist, kann an dieser Stelle keine abschließende Beurteilung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. In meinem Vertrag steht ein solcher Passus, dass sich "die Vertragslaufzeit bei Stilllegungen automatisch beitragsfrei um den stillgelegten Zeitraum verlängert". Ich glaube nicht, dass diese Klausel gegen den genannten Paragrafen verstößt.
Hintergrund meiner Frage ist der, dass ich meinen Vertrag kündigen und nicht mehr in diesem Studio trainieren will. Aber da gibt es dann wohl keine Möglichkeit, dass ich diese 2 Monate nicht bezahlen muss?
Danke und beste Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Klausel benachteiligt Sie natürlich nur dann, wenn Sie für die Zeit der Stilllegung Beiträge bezahlen müssten. Ansonsten wäre ein Entgegenkommen des Fitnessstudios festzustellen. Nach Urteil des AG Itzehoe vom 26.11.1999 (Az. 56 C 1402/99
) ist die Vertragsverlängerung in AGB überraschend und wegen Verstoßes gegen § 305c BGB
nicht Vertragsbestandteil.
Eine außerordentliche Kündigung des Vertrages wegen Krankheit – es muss ärztlich empfohlen sein, nicht weiter zu trainieren - ist möglich und von der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Da hier die Art der Krankheit nicht beurteilt werden kann, sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung und der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt