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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Während der Elternzeit können Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. § 19 BEEG gewährt dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Sollte diese Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam, sondern wirkt für den Termin, für den die gesetzliche oder (tarif-)vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten wäre. Ist also die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist kürzer, können Sie auswählen, ob Sie von der vertraglichen oder von der gesetzlichen Frist Gebrauch machen. Eine Kündigung während der Elternzeit im 3. Jahr wäre somit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes, § 15 II 1 BEEG, sodass die Elternzeit auch bei einem Arbeitgeberwechsel zunächst nicht verfällt. Wenn Sie während der Elternzeit in ein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber eintreten, haben Sie das Recht, die Elternzeit dort fortzusetzen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn Sie einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers in einen Zeitraum zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr übertragen wollen, § 15 II 4 BEEG. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist die Übertragung nicht möglich, was aber nicht heißt, dass der Arbeitgeber die Zustimmung aus beliebigen Gründen verweigern darf. Notfalls müsste die Einverständniserklärung eingeklagt werden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist eine neue Übereinkunft erforderlich. Der neue Arbeitgeber muss somit ebenso der Übertragung zustimmen (BT-Drs. 14/3118 S. 20), da dieser nicht an die Zustimmungserklärung des alten Arbeitgebers gebunden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine ganz andere rechtliche Bewertung ergeben.
Nachfrage vom Fragesteller
11.04.2010 | 23:12
Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zum ersten Absatz habe ich allerdings noch einige Fragen. Sie schreiben:
"Das Arbeitsverhältnis kann dann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Sollte diese Kündigungsfrist nicht eingehalten werden, wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam, sondern wirkt für den Termin, für den die gesetzliche oder (tarif-)vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten wäre. Ist also die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist kürzer, können Sie auswählen, ob Sie von der vertraglichen oder von der gesetzlichen Frist Gebrauch machen."
Ich bin mir nicht sicher, ob ich diese Aussage richtig verstehe. Bedeutet das, dass ich die dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit gar nicht einhalten muss, sondern alternativ auch die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist anwenden kann? Wenn meine Elternzeit also zum 1.September beendet ist, kann ich entweder zum 1.Juni oder mit den in meinem Vertrag festgelegten 4 Wochen Anfang August kündigen? Das wäre für mich natürlich sehr schön.
Sie schreiben weiterhin:
"Eine Kündigung während der Elternzeit im 3. Jahr wäre somit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist möglich."
Mir geht es aber ja darum, dass ich eben nicht im 3.Jahr kündigen möchte, sondern schon zum Ende des zweiten Jahres, wenn meine aktuelle Elternzeit ausläuft, dies aber natürlich nur, wenn ich ein entsprechendes Stellenangebot erhalten habe, was eben auch relativ kurzfristig passieren könnte. Hier noch einmal die Ursprungsfrage: Wenn ich meinen Arbeitgeber jetzt informiere, dass ich meine Elternzeit bis zum 1.September 2011 verlängern werde, könnte ich dann trotzdem mit der in meinem Arbeitsvertrag festgelegten Frist von vier Wochen eine Kündigung zum 01.September 2010 (= aktuelles Ende des Elternzeit) einreichen, wenn ich ein passendes Stellenangebot bekomme?
Ich möchte in erster Linie die dreimonatige Kündigungsfrist, die mit dem Sonderkündigungsrecht einher geht, umgehen, um flexibler auf mögliche Stellenangebote reagieren zu können und möchte daher wissen, ob es sinnvoll bzw. notwendig ist, zu diesem Zweck die Elternzeit zunächst einmal zu verlängern.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.04.2010 | 10:27
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach nochmaliger Literaturrecherche darf ich Ihnen mitteilen, dass keine Einigkeit darüber besteht, ob die 3-monatige Frist zum Ende der Elternzeit auch dann zwingend einzuhalten ist, wenn eine vertraglich vereinbarte kürzere Kündigungsfrist gilt. Nach § 19 BEEG kann eine Kündigung zum Ende der Elternzeit NUR unter Einhaltung der 3-monatigen Frist erfolgen. Das Wort NUR spricht dafür, dass diese Frist zwingend einzuhalten ist. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie diese Frist einhalten, wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen. Möchten Sie sich vorher oder erst im Verlängerungszeitraum vom Vertrag lösen, können Sie dies natürlich mit der entsprechenden kürzeren Frist tun.
Wenn Sie die Elternzeit nun verlängern wollen, dann wäre eine Kündigung zum 01.09.2010 keine Kündigung zum Ende der Elternzeit, sondern während der Elternzeit, sodass Sie nur die arbeitsvertraglich vereinbarte Frist einhalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)