Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verklagt wegen Erschleichung von Leistungen

| 27. Juni 2011 16:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


18:33

Sehr geehrter Herr/Frau Anwalt,

ich wurde letztes Jahr von der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) wegen Erschleichung von Leistungen in 5 Fällen (innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren von 2007-2009) angezeigt und ich hätte das erhöhte Beförderungsentgelt dafür nicht erstattet. In diesen 2 Jahren befand ich mich in meiner Erst-Berufsausblidung und war dadurch im Besitz einer Schüler-Trägerkarte (Kein Abonnement). In dieser Ausbildung standen mir als Vergütung 77,26 € zur Verfügung. Nachdem ich angezeigt wurde war mein Fehler das ich zur Kostenlosen Rechtsberatung (sbh.de) gegangen bin und dieser mir empfohlen hatte das ganze zuzugeben um mir die hohen Anwaltskosten die ein Verfahren nach sich gezogen hätte zu ersparen, dabei übersah die Person das ich das erhöhte Beförderungsentgelt in allen 5 Fällen bezahlt habe - 3 Fälle über das von der BVG beauftragte Inkasso Unternehmen Südwestdeutsche Inkasso KG wo auch noch immer Erledigungsschreiben in meinem Besitz sind - und in den anderen 2 Fällen ich das ganze direkt an die BVG überwiesen hatte (darüber besitze ich keine Nachweise mehr, auch keine Kontoauszüge da dieses Konto nicht mehr existiert). Ich wurde in Abwesenheit zu 1250 € Geldstrafe verurteilt, was zu diesem Zeitpunkt nahezu Unmöglich war zu bezahlen da ja meine finanzielle Situation, wie oben beschrieben, nicht gerade rosig aussah und ich - nach erneuter Beratung des Mitarbeiters von SozialBewusstHandeln - einen Einspruch hinsichtlich der Rechtsmittel einlegte und nach Offen legen meiner finanziellen Situation die Geldstrafe auf 750 € herabgesetzt wurde. Damals war ich so perplex und dadurch Handlungsunfähig das ich dem zustimmte und versuchte die Geldstrafe durch soziale Arbeit abzuarbeiten was sich aber mit der damaligen IHK-Abschlussprüfungs-Vorbereitung zeitlich nicht vereinbaren liess und ich heute noch 50 € jeden Monat abtrage bis November dieses Jahres. Meine Frage ist nun ob ich eigentlich verklagt worden wäre wenn der Richter gewusst hätte das es sich dabei um einen Irrtum oder eine Masche von der BVG gehandelt hat da er davon ausging das ich die Konsequenzen vom Schwarz fahren nicht getragen habe, was ich aber tat durch die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts. Ich habe das ganze bis heute nicht eingesehen und möchte das diese Vorstrafe aus meiner Akte verschwindet da ich vorhabe mich im öffentlichen Dienst zu bewerben. Und meine Frage ist ob man das Urteil, obwohl es schon rechtskräftig ist, in einer höheren Instanz als das Amtsgericht Tiergarten, unwirksam machen kann und wie da meine Chancen stehen.

Mit freundlichen Grüßen

27. Juni 2011 | 17:42

Antwort

von


(146)
Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt:

Die Beförderungsbedigungen der Verkehrsunternehmen legen fest, wann Ihnen ein erhöhtes Beförderungsentgelt auferlegt werden kann.

Hiervon zu trennen ist jedoch der strafrechtliche Aspekt der Angelegenheit. Das spätere Bezahlen des erhöhten Beförderungsentgelts führt nicht dazu, dass dadurch ein Strafverfolungshindernis oder ähnliches entsteht.

Vielmehr ist der Tatbestand des § 265 a StGB auch dann schon verwirklicht, wenn das erhöhte Beförderungsentgelt später gezahlt wird.

Warum jetzt in Ihrem Fall die BVG darauf besteht, dass keine Zahlungen der entsprechenden erhöhten Beförderungsgelder eingegangen ist, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.


§ 359 StPO regelt, wie ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren - unter engen Voraussetzungen - wieder aufgenommen werden kann.



§ 359 StPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.


Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


Rechtsanwalt Serkan Kirli

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2011 | 18:04

Sehr geehrter Herr Kirli,

erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Und mein Konto weist mittlerweile einen Betrag über 22 € auf. Der Sachverhalt ist so geschehen ohne Schmückungen oder verheimlichte Fakten.

In Ihrer Antwort hab ich entnehmen können das laut "§359 Strafprozessordnung Punkt 5 eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist wenn..."

Ist ein Schreiben des Inkasso Unternehmens ein Beweismittel? Würden Sie mir empfehlen das ganze neu aufzurollen ?

Ich hoffe das waren jetzt nicht weitergehende Fragen oder der geringe Betrag kränkt Sie nach einem so umfangreichen Studium.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2011 | 18:33

Sehr geehrter Fragesteller,

die Nachfrage kränkt mich nicht. Es gilt jedoch folgendes zu beachten; Nochmal:

Die zivilrechtliche Seite ist von der strafrechtlichen getrennt zu betrachten. Wenn man "schwarz" fährt, dann muss man anschließend noch (i.d.R) 40,00 Euro erhöhtes Beförderungsentgelt bezahlen.

Selbst wenn es unstreitig wäre, dass Sie diese erhöhten Beförderungsgelder bezahlt haben, würde darin kein Strafverfolgungshindernis zu sehen sein.

Das spätere Bezahlenmüssen der jeweiligen 40,00 Euro, bewahrt nicht vor einer Strafverfolgung, weil der Tatbestand des Gesetzes bereits erfüllt ist.

Indes kann die spätere Bezahlung doch im Rahmen der Strafzumessung eine Rolle spielen; strafbar hätten Sie sich jedoch trotzdem gemacht.

MfG

RA Kirli

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2011 | 19:08

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Serkan Kirli »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 27. Juni 2011
5/5,0

ANTWORT VON

(146)

Frankfurterstr. 30
51065 Köln
Tel: 0221 16954321
Web: https://kanzlei-kirli-ippolito.de/impressum/
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Arbeitsrecht, Mietrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Familienrecht, Kaufrecht