Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Ihre Sorge ist verständlich.
Zunächst einmal ist das Fahren eines E-Scooters ohne gültigen Versicherungsschutz eine Straftat nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sein. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe verhängt wird, insbesondere wenn Ihre Partnerin bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Ob das Verfahren eingestellt werden kann oder die Strafe auf Sie übertragen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Allerdings ist es letztlich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt oder eine Strafe verhängt.
In Bezug auf das Studienvisum Ihrer Partnerin könnte eine Straftat grundsätzlich Auswirkungen haben, daher ist es wichtig hier schnellstmöglich und umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht beantragen und dann schriftlich Stellung nehmen. Vom Akteneinsichtsrecht kann auch nur ein Anwalt, nicht aber der Beschuldigte selbst Gebrauch machen. Dabei geht es vordergründig darum, darzulegen dass keinerlei Vorsatz bestand. Zwar kann die Straftat nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden, allerdings könnte hier mit der Unwissenheit Ihrer Partnerin und der Schilderung der Gesamtumstände grundsätzlich eine Einstellung erwirkt werden.
Dennoch ist es in diesem Fall auch möglich, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet wird, welches aber grundsätzlich auch gegen Geldauflage einstellungsfähig wäre.
Sofern Sie eine Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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