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Fahren eines E-Scooters ohne Versicherungsschutz

12. März 2024 20:05 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Dame und Herren,

soeben wurde meine Partnerin einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der Sie einen e-scooter ohne gültigen Versicherungsschutz führte. Dieser ist vergangenen Monat abgelaufen. Sie hatte den Scooter auf mein Geheiß hin benutzt und keine Kenntnis über den abgelaufenen Schutz. Es war ein Geschenk
von mir. Der Schutz lief über mich und ich hatte es versäumt, ihn zu verlängern. Selbstverständlich habe ich unverzüglich einen neuen Schutz beantragt. Nun ist es so, dass sie ein Studienvisum hat und befürchtet, dass dieses nicht verlängert wird. Die Polizei möchte dies zur Anzeige bringen. Gibt es einen Weg, das Verfahren ohne Eintrag, bzw. negative Folgen für Sie einzustellen oder auf mich zu lenken? Ich bin bereit, sämtliche Strafen in Kauf zu nehmen, um ihr ein weiteres Leben hier zu ermöglichen. Bitte melden Sie sich, wenn Sie mit dem Themengebiet vertraut sind. Es steht viel auf dem Spiel. Vielen Dank für Ihren fachlichen Rat.

Viele Grüße

12. März 2024 | 21:51

Antwort

von


(3567)
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30449 Hannover
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Ihre Sorge ist verständlich.

Zunächst einmal ist das Fahren eines E-Scooters ohne gültigen Versicherungsschutz eine Straftat nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes.

Die Strafe kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sein. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe verhängt wird, insbesondere wenn Ihre Partnerin bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

Ob das Verfahren eingestellt werden kann oder die Strafe auf Sie übertragen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Allerdings ist es letztlich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt oder eine Strafe verhängt.

In Bezug auf das Studienvisum Ihrer Partnerin könnte eine Straftat grundsätzlich Auswirkungen haben, daher ist es wichtig hier schnellstmöglich und umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Anwalt sollte zunächst Akteneinsicht beantragen und dann schriftlich Stellung nehmen. Vom Akteneinsichtsrecht kann auch nur ein Anwalt, nicht aber der Beschuldigte selbst Gebrauch machen. Dabei geht es vordergründig darum, darzulegen dass keinerlei Vorsatz bestand. Zwar kann die Straftat nach § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden, allerdings könnte hier mit der Unwissenheit Ihrer Partnerin und der Schilderung der Gesamtumstände grundsätzlich eine Einstellung erwirkt werden.

Dennoch ist es in diesem Fall auch möglich, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet wird, welches aber grundsätzlich auch gegen Geldauflage einstellungsfähig wäre.

Sofern Sie eine Vertretung wünschen, stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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