Gerne zu Ihrem Fall:
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben, so § 2 Grundregel BOKraft, die als Verordnung auf dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fußt.
Wenn Sie zureichende Anahltspunkte haben, dass eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung nicht mehr gewährleistet ist bzw. nicht unverzüglich wieder hergesellt wird, ist es Ihre arbeitsvertragliche Pflicht, dies zu melden. Äußerstenfalls könnten Sie sich "sogar das Recht nehmen und sagen, dass Sie mit diesem Bus nicht fahren." Im Extremfall sind Sie sogar dazu verpflichtet, denn Sie tragen ja Verantwortung für Ihre Fahrgäste und die anderen Verkehrsteilnehmer.
Natürlich müssen Sie unbeschadet der oben genannten Extremfälle das auch mit dem Fortbestand eines ungetrübten Arbeitsverhältnisse abwägen.
Jedenfalls steht es Ihnen auch stets frei, eine anonyme Anzeige bei der Polizei oder der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Polizei etwa ist verpflichtet, auch anonyme (allerdings substantiierte) Anzeigen aufzunehmen bzw. an die zuständige Stelle weiter zu leiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer