Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Dem Anwalt der Gegenseite ist im Grundsatz zuzustimmen. § 7 Abs. 1 StVG
statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges. Die Vorschrift lautet:
§ 7
Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Die verschuldensunabhängige Halterhaftung führt indes nicht dazu, daß das Verschulden des Fahrradfahrers keine Berücksichtigung findet. Gemäß § 9 StVG
in Verbindung mit § 254 BGB
hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie dessen Umfang auch davon ab, inwieweit der Schaden von dem Verletzten selbst mitverursacht wurde. Unter Umständen kann über diese Vorschrift der Schadensersatz aus der Halterhaftung wegen alleinigen Verschuldens des Geschädigten sogar auf Null reduziert werden. Ob dies allerdings in Ihrem Fall zutrifft, kann wegen unzureichender Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden. Nach Ihrer Schilderung würde ich jedoch von einer (zumindest) überwiegenden Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer ausgehen. Dessen Schadensersatzanspruch reduziert sich entsprechend.
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Diese Antwort ist vom 15.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.01.2010
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17:23
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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