Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Die Tat ist noch nicht verjährt. Dies allein schon deshalb, weil in der Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist, was dazu führt, dass die Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG
auf sechs Monate verlängert wird. Auch hätte der Bußgeldbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung, infolgedessen die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt, § 33 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 9 OWiG
. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Bußgeldbescheid Ihnen und nicht dem Fahrer zugestellt worden ist. Auf diesen kann die Behörde ohne Ihre erforderliche Mitwirkung als Halter auch nicht kommen.
2.
Der kostengünstigste Weg wäre die Rücknahme des Einspruchs, da dadurch der Termin wegfällt. Dann hätten Sie aber Bußgeld und Punkte zu tragen. Auch kann Ihr Verwandter ein Geständnis ablegen, dann würde er einen Bußgeldbescheid erhalten, Sie aber freigesprochen.
Natürlich können Sie einen Verteidiger benennen, schweigen und sich von der Anwesenheitspflicht entbinden lassen oder alternativ doch persönlich den Termin wahrzunehmen. Ggf. gelingt es auch, einen Freispruch zu erreichen (der als Zeuge geladene POK wird das Video vorführen können). Folge wäre aber, dass Ihnen die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO von Seiten der Verwaltungsbehörde auferlegt wird. Dies wären aber kostenintensivere, in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht mehr vermeidbare, Alternativen.
Ich bedaure, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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