Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie geben an, einen Pool in Auftrag gegeben zu haben, dessen Heizung im angegebenen Zeitraum eine bestimmte Temperatur sicherstellen soll, was jedoch nicht der Fall ist. Es handelt sich hierbei um einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, da das Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie haben in der Folge zunächst das Recht auf Nacherfüllung gemäß §§ 634, 635 BGB. Sie sollten dem Unternehmer, mit dem Sie den Vertrag über die Errichtung des Pools geschlossen haben, schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, den Pool entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung nachzubessern. Sollte er dies nicht tun, macht er sich schadensersatzpflichtig. Sie können dann den Mangel selbst beheben und von dem Unternehmer Kostenersatz beanspruchen. Alternativ können Sie vom Vertrag zurücktreten, Ihr Geld zurückverlangen und Mehrkosten für eine anderweitige Beauftragung von dem Unternehmer ersetzt verlangen. Möglich ist stattdessen ebenso eine Minderung des gezahlten Preises gegenüber dem Unternehmer.
Nach Fristablauf können Sie ebenfalls einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen. Die Anwaltskosten können Sie in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 280, 286 BGB vom Unternehmer ersetzt verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank für ihre nette und klare Antwort.
Allerdings hätte ich noch eine Rückfrage dazu: Wenn der Unternehmer der Nachbesserung zustimmt, muss ich dann weitere Kosten (wie z.B. Elektrikerleistungen für eine ggf. nötige Starkstromanschluss um die nächst größere Wärmepumpe betreiben zu können) selbst bezahlen?
Und muss ich für die größere Wärmepumpe nur den Differenzbetrag zwischen beiden Neugeräten bezahlen oder zählt für das bisherige Gerät ein Zeitwert aufgrund des 10 monatigen Betriebs?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage
§ 635 Abs. 2 BGB sieht vor:
"Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."
Damit muss der Unternehmer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen.
Ob Sie einen Differenzbetrag zahlen müssen, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wenn Sie eine bestimmte Heizleistung unabhängig von dem einzubauenden Gerätemodell vereinbart haben, so muss der Unternehmer Ihnen kostenfrei ein neues Gerät überlassen und dieses einbauen. Wenn Sie sich mit dem Unternehmer indes auf den Erwerb eines bestimmtes Modells von ihm geeinigt haben und dieses die entgegen der Anpreisung des Unternehmers nicht hinreichend heizt, indes an sich technisch nicht mangelhaft ist, so müsste der Unternehmer kostenfrei nachbessern, aber die Kosten für ein Austauschgerät müssten Sie tragen. Einen Anspruch auf Rücknahme der Heizung hätten Sie streng genommen nicht, denn es würde sich um einen abtrennbaren Kaufvertrag handeln, der ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Unternehmer müsste jedoch aufgrund der Falschberatung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Höhe des Verlusts leisten, den Sie dadurch erleiden, dass Sie sich ein neues Gerät kaufen und das alte Gerät mit Verlust veräußern müssen, soweit Sie den Verlust nicht zu vertreten haben und dieser nicht auf eine Nutzung Ihrerseits beruht. Da all dies rechtlich mühsam zu bewerkstelligen ist, erscheint es im allseitigen Interesse zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen, kraft derer Ihnen der Unternehmer ein neues Gerät überlässt und Ihnen ggf. einen Wertersatz in vertretbarer Höhe berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -