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Verkauf/Vermietung unseres Reihenhauses

7. Februar 2006 15:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Mieter für unser Reihenhaus ab März 06, wobei der Mieter den Vertrag noch nicht gegengezeichnet hat. Mein Ziel ist es jedoch, das haus zu verkaufen. Der Mieter möchte nun einen Zusatz haben: " Vermieter schliesst eine Kündigung wegen Eigenbedarf für die Dauer von 2 Jahre aus" ! Der Mietvertrag soll unbefristet sein.
frage: habe ich in dieser Zeit trotz Zusatz, die Möglichkeit das Haus, obwohl es vermietet ist, zu verkaufen?
Gäbe es eine bessere Zusatzvereinbarung, mit der ich leichter verkaufen könnte, ohne dass der Mieter benachteiligt wäre.
Der Mieter hat vor ca. 2-3 Jahre zu mieten.

Mit freundlichen grüßen

7. Februar 2006 | 16:34

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich wird die Kündigung bei Eigenbedarf bei einer Neuvermietung für die ersten zwei bis drei Jahren ausgeschlossen, da dies für den Vermieter vorhersehbar gewesen wäre. Insoweit schadet der vom Mieter vorgesehene Zusatz nichts, da er die einschlägige Regelung widerspiegelt.

Ein Verkauf des Hauses ist trotz des Mietvertrages und dem befristeten Ausschluß einer Kündigung wegen Eigenbedarf möglich. Ein Erwerber tritt bei einem Kauf in das Mietverhältnis automatisch ein (Kauf bricht nicht Miete) und ist dann auch an diese Zusatzklausel gebunden. Insoweit sollte diese Zusatzregelung mit einer Frist kombiniert werden, wann diese abläuft.

Wirtschaftlich gesehen bedeutet der Mietvertrag u.U. eine Einschränkung, da Sie nur Investoren bzw. Kapitalanleger ansprechen. Eigennutzer werden durch das Bestehen eines Mietvertrages eher vom Kauf abgehalten. Natürlich gibt es auch Ausnahmen für Eigennutzer, die erst in einigen Jahren einziehen möchten.

Im Ergebnis können Sie das Haus trotz des Zusatzes verkaufen. Eine bessere Vereinbarung – außer Sie wegzulassen - ist mir nicht bekannt, ohne das der Mieter benachteiligt wäre.

Im Rahmen der Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

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