Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Maßgebend für die Zuordnung von Zahlungen ist der Übergabevertrag. Sieht der Übergabevertrag hierzu keine Regelung vor, sind Zahlungen die den Zeitraum nach dem Übergabestichtag betreffen dem Verkäufer und davor Ihnen zuzuordnen.
War der Stichtag der erste oder letzte Tag des Monats kann hierbei eine Abgrenzung nach Monaten vorgenommen werden.
2. Als Beispiels: Stichtag 31.12/01.01.
Hier sind alle Beträge bis zum 31.12 / 01.01 Ihnen zuzuordnen. Hat ein Kunde bereits im voraus an Sie bezahlt, sind die Beträge die den Zeitraum nach dem 31.12./01.01 betreffen dem Käufer zuzuordnen und entsprechend an diesen auszuzahlen.
Hat ein Kunde verspätet gezahlt und nach dem Stichtag noch auf rückständige Beitrage für den Zeitraum vor dem 31.12./01.01 geleistet hat der Verkäufer diese an Sie auszukehren.
3. Ist der Stichtag ein Datum innerhalb des Monats, beispielsweise der 15. kann eine taggenaue Abrechnung erfolgen. Danach steht Ihnen der Zeitraum bis zum 15 und dem Verkäufer der Zeitraum ab dem 16. des Monats zu. Insoweit sind Zahlungen der Kunden entsprechend taggenau zu quoteln, wenn der Übergabevertrag nichts anderes vorsieht.
4. Im Ergebnis kommt es vorbehaltlich der vertragliche Regelung nicht darauf an, wann der Kunde bezahlt, sondern für welchen Zeitraum erzahlt. Entsprechend des Stichtages sind die Zahlungen dann abzurechnen und aufzuteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. Juli 2019
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15:06
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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