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| 20. November 2013 12:16 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin Luft

Zusammenfassung

Verkauf unter Eigentumsvorbehalt in der Schweiz

Guten Tag

Ich vertreibe eine Cashmere Kollektion aus der Schweiz raus. Boutiquen bestellen bei mir ein oder zwei Mal im Jahr, erhalten normalerweise ihre Ware anfangs Saison und bezahlen nach 30 Tagen.

Ein Kunde (Boutique) von mir hat eine schlechte Zahlungsmoral (Rechnung von April immernoch nicht ganz bezahlt). Die Dame hat die Boutique neu übernommen und muss noch Altlasten zurückzahlen weshalb sie Zahlungsschwierigkeiten hat.

Da sie meine Rechnng von April immernoch nicht bezahlt hat, habe ich ihre zweite verbindliche Bestellung über 6666.- EUR bis heute nicht an sie versandt. Diese Bestellung tätigte sie im März und sollte anfangs September ausgeliefert werden.

Nun stellt sich mir die Frage, ob ich ihr die Bestellung schicken soll ungeachtet der Zahlungsschwieigkeiten und auf den 30 Tagen Zahlungsfrist beharren soll oder ob ich ihr die Ware als Kommissionsware sicken soll, weil ich dann evtl. im Konkursfall noch Eigentüter bin.

Oder bin ich bei nicht Bezahlung so oder so immernoch Eigentümer? Ich möchte einfach im Konkursfall nicht auf ohne Ware und Geld dastehen.

Was muss ich auf den Lieferschein schreiben, damit ich abgesichert bin?

Bitte klären Sie mich auf, wie ich mich hier verhalten soll.
Danke!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich hier um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern aus der Schweiz handelt. Damit Sie bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Ware bleiben und somit im Insolvenzfall abgesichert sind, bietet es sich an, mit dem Käufer einen sogenannten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

Neben der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist außerdem die Eintragung in ein Register bei dem Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners (Ihr Käufer) Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt.

Im Falle des Verzugs des Käufers haben Sie als Verkäufer die Möglichkeit, entweder auf Erfüllung zu bestehen, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten und Ihr Eigentum vom Käufer heraus verlangen. Der Eigentumsvorbehalt kommt auch im Falle des Konkurses des Käufers zur Geltung, der Veräusserer kann sodann in seiner Stellung als Eigentümer die veräusserte Sache aus der Konkursmasse aussondern lassen.

Der Eigentumsvorbehalt sollte zudem schriftlich vereinbart werden, z.B. so:

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) vor bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.

Da Sie bereits schlechte Erfahrungen mit dem Käufer gemacht, bietet es sich an, ein festes Zahlungsziel (z.B. 30 Tage) zu vereinbaren.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.


Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit

Martin Luft
Rechtsanwalt




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Bewertung des Fragestellers 22. November 2013 | 09:03

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