Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen im Rahmen einer anwaltlichen Erstberatung gerne beantworte.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es sich hier um ein Geschäft zwischen zwei Unternehmern aus der Schweiz handelt. Damit Sie bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der Ware bleiben und somit im Insolvenzfall abgesichert sind, bietet es sich an, mit dem Käufer einen sogenannten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
Neben der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist außerdem die Eintragung in ein Register bei dem Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners (Ihr Käufer) Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt.
Im Falle des Verzugs des Käufers haben Sie als Verkäufer die Möglichkeit, entweder auf Erfüllung zu bestehen, oder Sie können vom Vertrag zurücktreten und Ihr Eigentum vom Käufer heraus verlangen. Der Eigentumsvorbehalt kommt auch im Falle des Konkurses des Käufers zur Geltung, der Veräusserer kann sodann in seiner Stellung als Eigentümer die veräusserte Sache aus der Konkursmasse aussondern lassen.
Der Eigentumsvorbehalt sollte zudem schriftlich vereinbart werden, z.B. so:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware (genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes) vor bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer.
Da Sie bereits schlechte Erfahrungen mit dem Käufer gemacht, bietet es sich an, ein festes Zahlungsziel (z.B. 30 Tage) zu vereinbaren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weiterhelfen. Bei Unklarheiten besteht selbstverständlich die Möglichkeit eine Nachfrage zu stellen.
Freundliche Grüße aus Berlin-Moabit
Martin Luft
Rechtsanwalt
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