Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ein Mietkauf ist ein Mietvertrag über bewegliche oder unbewegliche Sachen mit der Besonderheit, dass der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, innerhalb einer bestimmten Frist die Sache zu einem vorher vereinbarten oder bestimmten Preis zu kaufen.
Die bis zur Ausübung des Kaufrechts gezahlte Miete wird je nach vertraglicher Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet .
Es handelt sich entweder um einen Mietvertrag verbunden mit einem Kaufoptionsvertrag oder es kann aber auch verlangt werden, dass es sich nicht nur um eine "Option" handelt, sondern eine rechtsverbindliche Zusage des späteren Kaufes, der Kaufpreis nur gestundet (Aufschieben der Fälligkeit der Kaufpreisforderung) wird, vorher Raten gezahlt werden, die angerechnet werden; Miet- und Kaufrecht werden getrennt für jeden Teil angewendet.
Die Kaufoption wäre hier wohl geeigneter.
Die Ausübung des Optionsrechts durch den Mieter ist zugleich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Kaufvertrag.
In der Ausübung der Kaufoption durch den Mieter ist die ihm im Zweifel im Vertrag eingeräumte Befugnis zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu sehen.
Beim Mietkauf trägt der Vermieter die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs, die Gewährleistung und Instandhaltung der Sache.
Am Ende ist Mietkauf nach mancher Meinung nicht billiger als eine Bankfinanzierung. Letztere muss natürlich erstmal gewährt werden, hier wären Sie sich wohl dem Grunde nach einig, auch wenn alle Vertragseinzelheiten eventuell noch nicht festgelegt sind.
Eigenkapital während der Vertragslaufzeit anzusparen wäre unerlässlich meines Erachtens.
Die Frage ist aber auch insbesondere, was Sie mit Ihrer Mutter vereinbart haben. Sollte es sich etwa um einen Übergabevertrag oder Ähnliches im Sinne der Höfeordnung handeln, wäre es zu beantworten, ob ein solcher Mietkauf möglich bzw. auch sinnvoll ist. Dieses läßt sich nur aufgrund dieser einzelvertraglichen Vereinbarungen klären.
Auch ansonsten wäre bei dem Größenumfang dieser Unternehmung weiterer juristischer Rat unabdingbar und dringend geboten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg