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Wohnwagen von privat gekauft, hat Feuchtigkeitsschäden.

5. Oktober 2023 12:36 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


13:50

Schönen guten Tag.

Vor 3 Tagen haben meine Frau und Ich einen Wohnwagen BJ1992 aus privater Hand gekauft. In der Beschreibung einer Kleinanzeigen-Plattform wurde er wie folgt beschrieben.
:"Verkauft wird unser trockener & dichter Wohnwagen..." des Weiteren steht weiter unten noch :" Sofort Startklar" und, dass alle Polster, sowie Vorhänge frisch gewaschen wurden.
Vor Ort wurde zudem uns zugesichert, dass der Wohnwagen sehr gründlich, erst letzte Woche gereinigt wurde.
Bei der Besichtigung konnten wir keinen auffälligen Geruch feststellen. Als wir nun zu Hause ankamen und ebenfalls alles nochmals etwas reinigen wollten, fiel uns eine wellige Stelle des Funiers auf, welche wir leicht öffneten - dort kommt nun ein typisch muffiger Geruch heraus. Diese Stelle ist uns während der Besichtigung leider nicht aufgefallen - hätte dem Verkaufer bei seiner beschriebenen Reinigung, und auch dem Anfertigen seiner Fotos (hierfür waren die Polster zum Bett umgebaut), meiner Meinung nach, auffallen müssen.
Desweiteren gibt es eine deutlich feuchte Stelle im Bereich eines nicht zu öffnenden Fensters. Dort befinden sich 2 kleine Risse in der inneren Scheibe (Doppelverglasung), hierzu sagte der Verkäufer, dass das Fenster dicht sei und er dort, 2 kleine Löcher bohrte, sodass der Riss sich nicht vergrößert.
Ebenso wurde dort ein Rollo nachträglich angebracht und ein kleiner Stecker in die Wand geschraubt. (wer dies war ist nicht mir nicht bekannt).
Ein feuchtes Loch wurde mit einer Art Dichtungsknete zugedrückt, diese Knete befindet sich ebenso an mehreren Stellen außen, auch hier nicht bekannt wer dies war aber keine fachgerechte Reparatur.
Dieser Schaden bzw die Anzeichen dafür, hätte in meinen Augen, ebenfalls dem Verkäufer bekannt sein müssen, da er wie er sagte eine Grundreinigung durchführte, die Scheibe reparierte und die Vorhänge gewaschen hat.
Zudem besaß der Verkäufer den Wohnwagen seit 19.05.2023 und hat "viele schöne Urlaubstage und eine tolle Elternzeit.." mit ihm verbracht.

Gibt nun eine Möglichkeit den Kaufvertrag rückgängig zu machen oder aber eine Möglichkeit mein Geld wieder zu bekommen ? - Der Wagen ist bereits auf mich umgemeldet.



5. Oktober 2023 | 13:09

Antwort

von


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Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Auf Grundlage Ihrer Angaben lässt sich sagen, dass Sie grundsätzlich Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können, wenn der Wohnwagen Mängel aufweist, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren.
Die von Ihnen beschriebenen Mängel (wellige Stelle des Furniers mit muffigem Geruch, feuchte Stelle im Bereich eines Fensters, Risse in der inneren Scheibe, nachträglich angebrachtes Rollo, Stecker in der Wand, feuchtes Loch mit Dichtungsknete) stellen solche Mängel dar, wenn sie im Vorfeld nicht genannt und der Wohnwagen ausdrücklich als "trocken" beworben wurde.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Verkäufer die Haftung für Mängel im Kaufvertrag wirksam ausschließen kann, wenn es sich um einen Privatverkauf handelt. Sie sollten daher prüfen, ob im Kaufvertrag eine solche Klausel enthalten ist.
Wenn der Verkäufer die Mängel jedoch kannte und sie Ihnen gegenüber verschwiegen hat, kann er sich nicht auf einen solchen Haftungsausschluss berufen. Aus Ihren Schilderungen könnte man schließen, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste oder zumindest hätte wissen müssen. Man könnte ansonsten auch argumentieren, dass die Beschreibung "trocken und dicht" eine Zusicherung darstellt, die nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst ist.

Sie sollten den Verkäufer daher schriftlich und nachweisbar (z. B. per Einschreiben) zur Nacherfüllung auffordern, d. h. zur Beseitigung der Mängel oder zur Lieferung eines mangelfreien Wohnwagens. Setzen Sie ihm hierfür eine angemessene Frist (z. B. zwei Wochen).
Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, können Sie grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 5. Oktober 2023 | 13:28

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Im Vertrag ist folgende Klausel vermerkt. :" Der Verkäufer erklärt, dass ihm keine verborgenen Mängel bekannt sind. Ausschluss der Sachmängelhaftung: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Von diesem Ausschluss unberührt bleibt die Haftung im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Ich bin schon der Meinung, dass Vorsatz oder evtl. grobe Fahrlässigkeit, unterstellt werden kann. Aufgrund der Zeit des Besitzes von 5 Monaten und dem angeblichen gründlichen Reinigen unter anderem an besagten Stellen.

Hat das ausreichend Bestand, dem Verkäufer zu unterstellen, dass er von den Mängel gewusst haben müsste ?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2023 | 13:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die im Vertrag enthaltene Klausel zum Ausschluss der Sachmängelhaftung ist grundsätzlich wirksam. Allerdings ist, wie Sie richtig erkannt haben, die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Vorsatz liegt vor, wenn der Verkäufer die Mängel kannte und sie Ihnen gegenüber verschwiegen hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer die Mängel hätte kennen müssen, sie aber aus grober Unachtsamkeit nicht erkannt hat.
Aufgrund Ihrer Schilderungen könnte man argumentieren, dass der Verkäufer zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er den Wohnwagen gründlich gereinigt hat und die Mängel dabei hätte erkennen müssen - insbesondere wenn er den Wohnwagen ausdrücklich als trocken und dicht bewirbt, kann man hier gesteigerte Sorgfaltspflicht verlangen. Allerdings ist dies eine Frage des Beweises. Sie müssten im Streitfall nachweisen, dass der Verkäufer die Mängel kannte oder hätte kennen müssen.
Insofern empfehle ich weiterhin die Geltendmachung von Nacherfüllung. Sollte der Verkäufer dies verweigern, sollte vor weiteren rechtlichen Schritten aber ein Anwalt vor Ort mit der detaillierten Prüfung beauftragt werden, der dann u.a. den gesamten Vertrag und die Mängel in Augenschein nehmen kann.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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