Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Grundstücksübertragung regelt § 925 Abs. 1 BGB
. Hiernach muss die Einigung und Übergabe (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit von Käufer und Verkäufer vor dem Notar stattfinden.
I.
Hierbei ist jedoch keine persönliche Anwesenheit beider Parteien erforderlich; insoweit genügt daher auch eine bevollmächtigte Person (§ 164 BGB
), die die Auflassung erklärt (vgl. Bassenge in: Palandt, § 925 Rn. 5). Zu beachten ist jedoch, dass entsprechend § 29 GBO
die Bevollmächtigung öffentlich beglaubigt sein muss. Diese Voraussetzung dürfte in Ihrem Fall wohl nicht gegeben sein, da Ihr Partner „unauffindbar" ist und bei der Beglaubigung jedoch anwesend sein muss.
II.
Eine gleichzeitige Anwesenheit liegt auch dann vor, wenn ein Nichtberechtigter die Auflassung erklärt und der Berechtigte die Erklärung rückwirkend genehmigt (§ 184 BGB
) (vgl. LG Aurich v. 02.01.1987 - 3 T 298/86
). Auch hier muss jedoch die Genehmigung gemäß § 29 GBO
rückwirkend beglaubigt werden. Vertrauen Sie also darauf, dass Ihr Partner zumindest nach dem Termin relativ zügig die Genehmigung Ihrerseits beglaubigen lässt, könnten Sie beim dem Notartermin die Auflassung für Ihren Partner erklären.
III.
Ansonsten könnte im Falle einer Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung die Fiktion der Abgabe erreicht werden (vgl. §§ 894 ff. ZPO
). Sofern im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht schon ein solches Urteil ergangen ist, wird dies innerhalb der nur begrenzt vorhandenen Zeit nicht möglich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach, Rechtsanwalt
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