ich benötige rechtliche Beratung bezüglich des Verkaufs meines Kleingartens. Im Jahr 2020 habe ich die Kleingartenlaube inklusive eines Umbaus gekauft. Allein der umgebaute Teil der Laube war im Wertermittlungsprotokoll mit einem Wert in Höhe von 1.000 Euro festgehalten.
(Die Laube hat eine Gesamtfläche von 27 m². )
Nun möchte ich den Kleingarten verkaufen, doch der Gutachter hat den Umbau nicht bewertet, da keine Baugenehmigung für diesen vorliegt. Das Problem ist, dass ich beim Kauf für diesen Umbau bezahlt habe und dies auch dokumentiert wurde. Mir ist es nicht ersichtlich, warum es dem gleichen Gutachter nicht schon im Jahr 2020 aufgefallen ist und ich für diesen Teil der Laube bezahlt habe, er aber bei meinem Verkauf nicht berücksichtigt wird.
1. Welche (rechtlichen) Schritte kann ich unternehmen, um sicherzustellen, dass der Umbau beim Verkauf berücksichtigt wird? Ich habe den Garten in diesem Zustand gekauft und der Umbau war im Wertermittlungsprotokoll dokumentiert.
sofern der Umbau beim Ankauf mit in die Bewertung geflossen ist, der damalige Gutachter mit dem jejigen Gutachter identisch ist, ist der Umbau auch jetzt bei der Verkaufsbewertung entsprechend zu berücksichtihgen.
Insoweit kann der Gutachter nicht damit gehört werden, dass er nun plötzlich und entgegen seiner damaligen Bewertung auf eine Baugenehmigung allein abstellen will.
Denn die Wertermittlungsrichtlinie hat sich im Vergleich zum Snksuf 2024 in diesem Jahr nicht geändert, sodasds es insoweit gleich zu behandeln ist.
Teilen Sie ihm Ihre Bedenken mit und fordern Sie eine Neubewertung unter Berücksichtigung der Ankaufbewertung.
Notfalls müssten Sie selbst einen anderen Gutachter beauftragen.