Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Kauf eines Unternehmens inklusive Markenrechte gibt es grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften, der Vertrag könnte sogar mündlich geschlossen werden. Nur in Einzelfällen, z.B. wenn vom Kauf auch eine Immobilie erfasst wäre oder der Käufer damit sein gesamtes Vermögen überträgt (§ 311b BGB
), müsste der Vertrag für seine Wirksamkeit notariell beurkundet werden.
Ob hier die besonderen Formvorschriften greifen, lässt sich anhand Ihrer kurzen Sachverhaltsschilderung nicht abschließend beurteilen. Geht man davon aus, dass dies nicht der Fall ist, kann auch per Whatsapp ein rechtswirksamer Vertrag geschlossen werden, wenn sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Verkäufer, Käufer, Kaufgegenstand, Kaufpreis) geeinigt haben. Der Käufer hat dann einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages, also Übertragung des Unternehmens nebst Markenrechte. Bei Weigerung lässt sich dieser Anspruch auch einklagen.
Alternativ kommt bei Nichterfüllung des Vertrages trotz Fristsetzung ein Rücktritt vom Kaufvertrag und die Geltendmachung des dadurch entstandenen Schadens in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
danke für die rasche Antwort. Bei dem Kaufobjekt handelt es sich um die Brauanlage, Gaststättenausrüstung, inkl. Markenrecht. Eine Immobilie ist in diesem Vertrag nicht enthalten. Der Besitzer wollte seine Brauerei etc. an mich verkaufen um aus gesundheitlichen Gründen - er hatte einen Schlaganfall erlitten und seitdem wird nicht mehr gebraut- in sein Heimatland zurück zu kehren. Den Termin für seinen Rückflug hatte er mir bereits mitgeteilt
Jetzt haben sich wohl kurzfristig Investoren gemeldet die Ihn finanziell unterstützen wollen um eine eigene Gasthausbrauerei erneut zu gründen. Das ist aus meiner Sicht der Grund für seinen Sinneswandel.
Ist unter diesen Gegebenheiten der abgeschlossene Kaufvertrag rechtsgültig?
Vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn in dem Vertrag die einzelnen verkauften Gegenstände und Rechte ausreichend bezeichnet wurden und keine Immobilie betroffen ist, dann wäre der Vertrag nicht mangels Form unwirksam. Der Verkäufer wäre dann an den Vertrag gebunden und kann nicht einfach aufgrund eines besseren Angebots die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verweigern.
Mit freundlichen Grüßen