Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist durch die Veräußerung des Inventars sowie die Aufgabe des Gewerbebetriebes von einem Gewinn aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes auszugehen.
Der Gewinn bemisst sich nach dem Veräußerungspreis der verkauften Inventargegenstände minus der Buchwerte(Anschaffungswert minus Abschreibung)der Inventargegenstände. Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sollte der Käufer aber nicht zahlen, dann wirkt sich dies wiederum steuermindernd aus. Die bisher erlassenen Steuerbescheide sind dann zu korregieren.
Auch wenn Sie Inventargegenstände in Ihr Privatvermögen übernehmen sollte, dann stellt dies auch einen steuerpflichtigen Gewinn dar. Diese Gegenstände sind dann mit dem gemeinen Wert anzusetzten.
Ferner vereinbaren Sie im Vertrag einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt an den Inventargegenständen. Sie müssen vertraglich vereinbaren, dass die Inventargegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises in Ihrem Eigentum verbleiben. Desweiteren lassen Sie sich die Forderungen im voraus abtreten, die der Käufer aus der Veräußerung der Inventargegenstände gegen seinen Schuldner erwirbt (Sicherungsabtretung).
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Ich glaube meine Frage ist zum Teil nicht richtig verstanden worden. Die Antwort zur Versteuerung des Inventar ist OK.
Das Inventar wird wie beschrieben sofort bezahlt!
Gilt der letzte Teil der Antwort dem separat zu verkaufenden Warenbestand ? Wird dieser dem Käufer mit dem von Ihnen beschriebenem Eigentumsvorbehalt mit einer normalen Rechnung mit Teilzahlungsmöglichkeit in Rechnung gestellt?
Sehr geehrter Rechtssuchender,
wenn das Inventar durch den Käufer sofort bezahlt wird, dann brauchen Sie hierfür natürlich keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren.
Wenn nun aber die Waren erst später bezahlt werden sollen und Sie wollen hier auf Nummer sicher gehen, dann sollten Sie sie bezüglich den verkauften Warengegenständen einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Sie sollten diesen vertraglich vereinbaren und im Vertrag die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren so genau wie möglich bezeichnen. Zusätzlich können sie noch auf die Lieferscheine, die der Käufer unterschreibt, eine Klausel einfügen, die besagt, dass die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung in Ihrem Eigentum verbleibt. Sie sind aber auch damit einverstanden, dass der Käufer diese Waren weiterveräußert. In diesem Fall sind sich die Parteien dann aber einig, dass sich der Eigentumsvorbehalt an den Forderungen fortsetzen, die der Schuldner wegen des Warenverkaufs von seinen Kunden erworben hat.
Grds ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt deswegen sinnvoll, denn Sie können dem Käufer die Weiterveräußerung bis zur vollständigen Abbezahlung zwar verbieten ( einfacher Eigentumsvorbehalt) , wenn der Zweitkäufer hiervon aber nichts weiss-was normalerweise der Fall sein wird- erwirbt dieser ganz normal Eigentum an den Waren. Sie haben dann jedoch keine Ansprüche hinsichtlich der Forderungen Ihres Schuldners gegen seine Kunden.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt