Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Mängelbeseitigung beträgt bei Bauwerken 5 Jahre. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Wohnung.
2.
Da ein Mängelprotokoll erstellt worden ist, gehe ich davon aus, daß Einigkeit über das Vorhandensein der aufgenommenen Mängel besteht.
Sie sollten jetzt wie folgt verfahren: Setzen Sie dem Verkäufer der Wohnung, also Ihrem Vertragspartner eine dem Datum nach bestimmte Frist zur Mängelbeseitigung (z. B. zum 31.08.2009). Ggf. ist eine längere Frist einzuräumen, wenn die Mängel schwierig zu beseitigen sind. Das Schreiben schicken Sie per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer.
Geschieht nichts, ist zu überlegen, ob ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt