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Verkäufer veräußert Immobilie trotz Einigung anderweitig

7. September 2012 17:03 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


18:33

Ein halbes Jahr stand ich mit einem Verkäufer einer Immobilie in Kontakt. Eine Reservierung für die Immobilie lief im Juli aus, diese wurde auch nicht verlängert, da bereits ein Notartermin feststand und man sich insgesamt einig war.

In einem Vortermin beim Notar war man sich dann auch über den Kaufpreis einig geworden. Lediglich ein paar Details sollten noch in den Kaufvertrag auf Wunsch des Verkäufers einfließen. Mit diesen Ergänzungen war ich ebenfalls einverstanden. Gemeinsam beauftragte man dann den Notar den Vertrag fertig zu stellen.

Als der Verkäufer nach einer Finanzierungszusage verlangte und auch schon der Kaufvertrag übermittelt worden war, nahm ich dies zum Anlaß noch am gleichen Tag den Darlehensvertrag, der schon bei der Bank unterschriftsreif vorlag, zu unterzeichnen. Am gleichen Tag reichte ich die Grundschuldbestellungsurkunde der Bank zwecks Nachweis der Finanzierung an den Verkäufer und den Notar weiter und teilte zudem mit, dass der Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist. Nach 16 Tagen und somit nach Verstreichen der zweiwöchigen Widerrufsfrist teilt der Verkäufer mit, dass er die Immobilie anderweitig veräußert habe. Zwischenzeitlich war der Verkäufer nicht erreichbar.

Inwieweit steht mir aufgrund der nun anfallenden Vorfälligkeitszinsen, die laut Bank definitiv anfallen werden ein Vertrauensschaden zu? 

7. September 2012 | 17:36

Antwort

von


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Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da der vertrag noch nicht unterschrieben war, kann man zumindest keine vertraglichen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ich gehe davon aus, dass man dem Verkäufer auch kein absichtliches schädigendes Verhalten Ihnen gegenüber unterstellen und nachweisen kann.

Daher kommt auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht in Betracht.

Möglich ist es dann, einen vorvertraglichen Schadensersatzanspruch zu konstruieren.

Durch die laufenden Vertragsverhandlungen bestand schon ein vorvertragliches Schuldverhältnis.

Sie haben im Vertrauen auf den bevorstehenden Kaufvertragsschluss und nicht zuletzt auch aufgrund der Reservierungsvereinbarung Aufwendungen gemacht.

Da diese Aufwendungen nunmehr vergeblich waren und der Verkäufer Schuld daran ist, dass der Kaufvertrag nicht zustande kam, haftet er Ihnen auch.

Insbesondere sind die Vorfälligkeitszinsen ein Ihnen entstandener Schaden, welchen der Verkäufer ersetzen muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2012 | 18:16

Inwieweit konnte ein Vorvertrag bestehen, wenn hier bei einem Immobilienkauf ein Formerfordnis, notarielle Beurkung vorgeschrieben? Läuft letzteres einem Vorvertrag nicht zu wider?

Ist mir ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, weil ich einen Darlehensvertrag unterzeichnet habe, ohne dass ein Notarvertrag unterschrieben war?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2012 | 18:33

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Zunächst bestand eine Reservierungsvereinbarung. Diese kann keinen Anspruch auf tatsächliche Durchführung des Kaufvertrages herbeiführen. Diese kann aber Schadensersatzansprüche auslösen, wenn sie nicht eingehalten wird.

Darüber hinaus ist allein die Vertragsanbahnung schon ein Rechtsgeschäft - ein sogenanntes vorvertragliches Schudlverhältnis.

Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen das so vor.

Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis können auch - wie oben aufgezeigt - Schadensersatzansprüche erwachsen.

Es gibt also keinen Vorvertrag, sondern nur ein vorvertragliches Schuldverhältnis, welches auch nicht formbedürftig ist, sondern sozusagen kraft Natur der Sache besteht.

Ihnen ist kein Vorwurf zu machen, da die Finanzierung ja notwendig war und der Darlehensvertrag daher unterschrieben werden musste.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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