Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
es empfiehlt sich zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit noch einen weiteren notariellen Vertrag abzuschließen, nämlich einen Partnerschafts- (und - falls gewünscht - Erb-)vertrag, auch wenn die Integrierung der von Ihnen gewünschten Regelungen in den notariellen Kaufvertrag als Miteigentümervereinbarung prinzipiell möglich ist.
Zwar wollen Sie nach Ihrer Schilderung keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf die Immobilie gründen (ebenfalls eine sinnvolle Variante für Partnerschaften), sondern zu je ein halb im Grundbuch stehen. Aber Sie wollen ausdrücklich zumindest die Folgen eines Verkaufs der Immobilie regeln, nämlich Auszahlung der klar bestimmten Eigenkapitalanteile und hälftige Teilung des Rests.
Solche Regelungen könnten zwar grundsätzlich auch - als Miteigentümervereinbarung - in den Kaufvertrag integriert werden. Diese Regelungen gehen aber den Verkäufer Ihrer künftigen Immobilie nichts an, sondern sind Regelungen nur zwischen Ihnen und Ihrem Partner. Sie betreffen das Innenverhältnis unter Ihnen beiden. Daher erscheinen Sie im Kaufvertrag eher als Fremdkörper.
Es müssten ferner nach meinem Dafürhalten vorsorglich auch die Folgen einer etwaigen Beendigung der Partnerschaft geregelt werden, sei es durch Trennung oder Tod. Es empfehlen sich des Weiteren Regelungen zwischen Ihnen und Ihrem Partner zur Vermögenszuordnung eingebrachter Gegenstände, zur Haushaltsführung, über Aufwendungen, Schenkungen und Verbindlichkeiten, Unterhalt und Versorgung und eben falls gewünscht auch für den Fall des Todes. Es könnten darin aber auch bereits Regelungen für den Fall einer künftigen Eheschließung getroffen werden.
Wenn Sie es wünschen, kann ich Ihnen gerne entsprechende Regelungen entwerfen, nehmen Sie dazu einfach unter den im Profil angegebenen Daten Kontakt mit mir auf. Gerne prüfe ich auch im Rahmen meiner auf diesem Portal angebotenen Festpreisangebote die notariellen Entwürfe. Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt