Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Die Frist, in der eine Straftat verjährt, richtet sich gemäß § 78 StGB
danach, wie hoch das Strafhöchstmaß der Straftat ist. Die geringste Verjährungsfrist beträgt dabei 3 Jahre, § 78 III Nr. 5 StGB
.
Da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt mehrere Straftaten in Betracht kommen – u.a. schwerer Hausfriedensbruch, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Nötigung, Raub etc. – und mehrere dieser Straftaten im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis fünf Jahren oder sogar mehr bedroht sind, liegt in diesen Fällen noch keine Verjährung vor; eine Verjährung tritt also bei den meisten in Ihrem Fall in Betracht kommenden Straftaten frühestens nach fünf Jahren ein.
Eine Anzeige ist auch nicht sinnlos, denn die Strafverfolgungsbehörden werden auch bei länger zurückliegenden Fällen ermitteln.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
§ 78 StGB
Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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