Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Informationen summarisch wie folgt:
Ich setze zunächst voraus, dass Sie einen Teil des Werklohns gemäß § 17 Nr. 2 VOB/B
einbehalten und nicht etwa anderweitig hinterlegt haben.
Gemäß § 17 Nr. 8 (2) VOB/B
hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mägelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Somit wäre die Sicherheitsleistung im Jahre 2002 rückzahlbar, also fällig gewesen.
Nun ist in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass seit dem 01.01.2002 die Verjährungsvorschriften geändert wurden.
Maßgeblich dürfte in Ihrem Fall daher die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren sein (diese beginnt mit Ende des Jahres in welchem der (Rückzahlungs-) Anspruch entsteht.
Geht man danach, so wäre der Anspruch gegen Ende des Jahres 2005 verjährt.
Sollte dennoch das alte Verjährungsrecht Anwendung finden, wovon ich nicht ausgehe, so wäre der Anspruch aber wohl dennoch verjährt, da in diesem Fall wohl § 196 Abs. 1 Nr. 1 alte Fassung einschlägig wäre. Dieser sah eine Verjährungsfrist von 2 oder ggf. 4 Jahren vor.
Sie sollten die Einrede der Verjährung gegenüber dem Insolvenzverwalter (schriftl.) erheben.
Sofern dieser dies aber nicht anerkennt und weitere rechtliche Schritte androht, würde ich Ihnen raten, sich nochmals bei einem Kollegen vor Ort beraten zu lassen, da mir bei dieser Prüfung der zugrundeliegende Vertragstext und weitere Umstände nicht bekannt waren, aus denen sich aber u.U. eine andere Würdigung der Rechtslage ergeben kann.
Sollten Sie noch Fragen haben, verwenden Sie bitte die für Sie kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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