Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gegen den Verstoß gegen u.a. Bauplanungsrecht einzuschreiten, unterliegt nicht der Verjährung. Die Verjährung betrifft sog. Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Hoheitliche Befugnisse sind keine solche Ansprüche.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
2. Juli 2022
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18:15
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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