Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Auch wenn man hier durchaus anderer Ansicht sein kann, hat der BGH mit Urteil vom 17.07.2019, VIII ZR 224/18, entschieden, dass die Verjährung erst nach Erhalt einer Stromrechnung beginnt, selbst wenn diese erst Jahre später erfolgt. Dementsprechend verjährt auch die erste Rechnung erst Ende 2025.
Zum Verbrauch selbst lässt sich in Unkenntnis des ganzen Sachverhalts schwer etwas sagen: Als erstes sollten Sie prüfen, ob der Verbrauch wirklich abgelesen oder nur geschätzt wurde. Bei einer Schätzung wäre nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich 2020/2021 soviel mehr Strom verbraucht worden sein soll. Im Zweifel sollten Sie der Abrechnung widersprechen und zunächst aufklären, wie es zu den Zählerständen gekommen sein soll.
Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten - insbesondere hinsichtlich der Verjährung - für Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrter Herr Alpers,
vielen Dank für die zügige Rückmeldung.
Auf der Seite der Verbraucherzentrale habe ich folgenden Hinweis gefunden: "Ihr Anbieter muss die Rechnung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Ein Abrechnungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten."
(Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/probleme-mit-vertraegen-und-rechnungen/stimmen-rechnung-und-abschlaege-fuer-strom-oder-gas-23268#:~:text=Ihr%20Anbieter%20muss%20die%20Rechnung,Sie%20diese%20beim%20Versorger%20anmahnen.)
Der Abrechnungszeitraum Anfang 2016 bis Ende 2020 wäre dann deutlich um 1 Jahr überschritten.
Ist die Rechnung dennoch rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
richtig ist, dass die Rechnung 6 Wochen nach Ablauf des Abrechnubgszeitraums zu erstellen ist. Sie können diese dann einfordern. Das änder aber nichts daran, dass eine verspätete Rechnubgserstellung hinsichtlich der Verjährung nach dem BGH keine Konsequenzen hat, vgl. auch die Ausführungen im verlinkten Beitrag über Ihrem Zitat:
Zitat:Grundsätzlich liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei 3 Jahren. Dies setzt juristisch allerdings die Fälligkeit voraus, d.h. einen festen Zeitpunkt, wann die Rechnung zu bezahlen ist. Energieforderungen werden frühestens 2 Wochen, nachdem die Rechnung dem Verbraucher zugegangen ist, fällig (§ 40c Abs. 1 S. 1 EnWG / § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV/GasGVV)
Erst mit der Fälligkeit beginnt die Verjährung.
Richtig ist, dass der Abrechnungszeitraum grds. ein Jahr nicht überschreiten darf, vgl. § 40b EnWG. Dies können Sie natürlich beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt