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Verjährungsfrage im Rahmen der Klageeinreichung

| 27. März 2025 16:35 |
Preis: 53,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


07:11

Sachverhalt: Im September 2021 wurde mir für eine Beratungsleistung eine Rechnung gestellt, die ich reklamiert habe wegen Schlechtleistung. Die Gegenseite empfand das anders und hat im Dezember 2022 einen Mahnbescheid beantragt, gegen den ich form- und fristgerecht am 21.12.2022 Widerspruch eingelegt habe. Am 30.12.2024 hat nun die Gegenseite Klage eingereicht und den Kostenvorschuss direkt eingezahlt. Die Klage wurde am 07.02.2025 vom Mahngericht an das zuständige Amtsgericht abgegeben mir schließlich am 25.02.2025, also fast 2 Monate später, zugestellt.
Nach Recherchen hemmt ein Mahnbescheid nach Widerspruch die Verjährungsfrist für 6 Monate. Wenn in dieser Zeit von der Gegenseite keine Klage eingereicht wird, läuft danach die Verjährungsfrist genauso weiter, wie sie das ohne Mahnbescheid getan hätte und verlängert sich auch nicht. Somit wäre eine Rechnung aus 2021 am 31.12.2024 verjährt. Der Kläger glaubt nun, dass er durch Einreichen der Klage am 30.12.2024 noch rechtzeitig Klage eingereicht hätte, um die Verjährung zu verhindern. Jedoch, weitere Recherchen haben ergeben, dass das laut ZPO nur dann der Fall ist, wenn die Klage dem Beklagten innerhalb der Verjährungfrist zugestellt wird, anderenfalls, sofern das innerhalb der Verjährungsfrist nicht möglich wäre, wenn die Klage „demnächst" zugestellt wird. Laut BGH-Urteil entspricht „demnächst" ungefähr 2 Wochen, aber nicht 2 Monate. Der Kläger hat die rechtzeitige Zustellung der Klage innerhalb der Verjährungfrist schuldhaft verhindert, denn er hätte die Klage bereits viel früher einreichen können, allemal frühzeitig genug, dass sie mir vor dem 31.12.2024, also innerhalb der Verjährungsfrist, hätte zugestellt werden können. Die Richterin am Amtsgericht ist der Meinung, dass die Verjährung nicht zuträfe, weil der Mahnbescheid die Verjährung unterbrochen hätte. Das ist jedoch nach meinen Recherchen nicht der Fall, bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist die Verährung lediglich gehemmt und beginnt nicht erneut.
Frage: Sehe Sie als Jurist und Rechtsanwalt das genauso? Falls ja, wie muss ich argumentieren, welche §§ muss ich anführen, damit sich das Gericht für mich entscheiden und die Klage abweisen kann?
Vielen Dank für Ihren Rat.
MfG

27. März 2025 | 17:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,

die richtige Vorschriften sind Paragraph 204 BGB und Paragraph 167 ZPO.

Kommentarstellen kann ich Ihnen heute Abend senden, wenn Sie diese für das Amtsgericht brauchen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2025 | 17:44

Guten Abend Frau Rechtsanwältin Bechtel,

vielen Dank für die prompte Beantwortung.
Die von Ihnen angebotenen Kommentarstellen nehme ich gerne an, je mehr ich dem Amtsgericht an Argumentation anbieten kann, desto besser.
Nachmal ganz blöd nachgefragt: Meine Argumentation bzgl. die Forderung ist verjährt und die Begründung und das Verschulden beim Gegner liegt, dass die Klage nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden konnte, weil vom Gegner erst kurz-vor-knapp Klage eingereicht wurde, ist korrekt?
Bitte noch um Bestätigung.
Vielen Dank dafür.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2025 | 07:11

Sehr geehrte Fragstellerin,

die von Ihnen recherchierte Rechtsansicht ist korrekt. Können Sie mir bitte Ihre e-mail Adresse senden, so sende ich Ihnen die Kommentarstellenzu, Thomas Putzo ZPO zu Paragraph 167 und Palanst BGB zu Paragraph 204.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel

Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 30. März 2025 | 07:36

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Ich bin sehr zufrieden, Antwort kurz und verstaendlich, Nachfrage wurde ebenfalls schnell und verstaendlich beantwortet und die angebotenen Kommentarstellen zur Frage auch direkt geschickt. Sehr fein, bei RA Bechtel sind Ratsuchende gut aufgehoben :)

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. März 2025
5/5,0

Ich bin sehr zufrieden, Antwort kurz und verstaendlich, Nachfrage wurde ebenfalls schnell und verstaendlich beantwortet und die angebotenen Kommentarstellen zur Frage auch direkt geschickt. Sehr fein, bei RA Bechtel sind Ratsuchende gut aufgehoben :)


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