Sehr geehrter Fragestellerin,
die richtige Vorschriften sind Paragraph 204 BGB und Paragraph 167 ZPO.
Kommentarstellen kann ich Ihnen heute Abend senden, wenn Sie diese für das Amtsgericht brauchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Lisbeth Bechtel
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E-Mail:
Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel
Guten Abend Frau Rechtsanwältin Bechtel,
vielen Dank für die prompte Beantwortung.
Die von Ihnen angebotenen Kommentarstellen nehme ich gerne an, je mehr ich dem Amtsgericht an Argumentation anbieten kann, desto besser.
Nachmal ganz blöd nachgefragt: Meine Argumentation bzgl. die Forderung ist verjährt und die Begründung und das Verschulden beim Gegner liegt, dass die Klage nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden konnte, weil vom Gegner erst kurz-vor-knapp Klage eingereicht wurde, ist korrekt?
Bitte noch um Bestätigung.
Vielen Dank dafür.
MfG
Sehr geehrte Fragstellerin,
die von Ihnen recherchierte Rechtsansicht ist korrekt. Können Sie mir bitte Ihre e-mail Adresse senden, so sende ich Ihnen die Kommentarstellenzu, Thomas Putzo ZPO zu Paragraph 167 und Palanst BGB zu Paragraph 204.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin