Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage der Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).
Nach § 4 Abs. 1 dieser Vorschrift beginnt die Gebührenpflicht hierbei mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Empfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Die Ansprüche auf rückständige Rundfunkgebühren verjähren hierbei nach den Vorschriften des BGB.
Entsprechend § 195 BGB
verjähren Ansprüche grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Allerdings beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB
erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend geht die verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung in der Tat davon aus, dass die Verjährungsfrist im Falle der Rundfunkgebühren wenn gar keine Anmeldung erfolgt ist nicht zu laufen beginnt.
Dementsprechend könnten in Ihrem Fall theoretisch Rundfunkgebühren für die letzten 10 Jahre festgesetzt werden, § 199 Abs. 4 BGB
.
Da Sie Ihre Empfangsgeräte nicht angemeldet haben und die GEZ die Gebühren ab 2009 festgesetzt hat, scheint sie davon auszugehen, dass sie ab diesem Zeitpunkt Empfangsgeräte bereit gehalten haben. Dementsprechend kann ich Ihnen momentan nicht empfehlen, gegenüber der GEZ irgendeine Stellungnahme abzugeben. Ich gehe erfahrungsgemäß nicht davon aus, dass noch weitere Rückstände geltend gemacht werden.
Sollte die GEZ weitere Rückstände geltend machen, sollte gegen diesen neuen Bescheid dann Widerspruch eingelegt werden. Anhand der Verwaltungsakten kann dann geklärt werden, ob und welche Kenntnisse die GEZ über in der Vergangenheit bereit gehaltene Geräte hat. Letztendlich müsste die GEZ im Falle eines Prozesses nachweisen, dass Sie Empfangsgeräte bereit gehalten haben. Wenn Sie dies bestreiten und in der Vergangenheit auch keinen Hausbesuch eines GEZ-Bevollmächtigten hatten, dürfte dieser Beweis nur schwerlich gelingen.
Sie sollten daher die Rückstände begleichen und die Angelegenheit damit auf sich beruhen lassen.
Den Rundfunkgebührenstaatsvertrag können Sie im Übrigen hier
http://www.gez.de/e160/e161/e392/Staatsvertrag.pdf
selbst in Augenschein nehmen.
Falls Sie zu den in § 6 genannten Personenkreisen gehören, können Sie eine Befreiung von der Gebührenpflicht beantragen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 06.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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