Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Auch eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59
, 59a StGB
) wird in das Bundeszentralregister eingetragen, § 4 Nr. 3 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz). Neben der rechtlichen Bezeichnung der Tat („Betrug") nebst Angabe der angewendeten Strafvorschriften wird auch die vorbehaltene Strafe (Geldstrafe von 40 Tagessätzen) eingetragen, § 5 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG
.
Allerdings wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt, sobald das Gericht wie in Ihrem Fall nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 59b Abs. 2 StGB
feststellt, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG
.
Es dürfte wegen dieser Sache somit keine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden sein. Einer Verwarnung mit Strafvorbehalt wird auch keinesfalls in ein Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG
).
Sie dürfen sich daher als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG
.
Eine Offenbarungspflicht hätten Sie nur, Soweit die Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben (vgl. § 41 BZRG
) UND – kumulativ – Sie hierüber BELEHRT wurden, § 53 Abs. 2 BZRG
. Allerdings könnte sich auch ein etwaiges unbeschränktes Auskunftsrecht meines Erachtens nur auf rechtmäßige Eintragungen im Bundeszentralregister erstrecken. Sofern Ihre Verwarnung mit Strafvorbehalt wider Erwarten noch eingetragen sein sollte, wäre dies ein rechtswidriger Zustand, denn die Eintragung ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG
zu entfernen.
Sie sollten sich damit in jedem Fall als unbestraft bezeichnen dürfen.
Selbstauskünfte können Sie nach Maßgabe des § 42 BZRG
beantragen:
„Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. […] Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht […] zu vernichten."
Weitergehende Informationen zum Ihrem Auskunftsrecht erhalten Sie beim Bundesjustizamt unter folgendem Link:
http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Auskunftsrecht.html
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Zuerst einmal herzlichen Dank für die Auskunft.
Ich hatte gelesen dass eine Vorstrafe für 5 Jahre im BZRG steht, plus 1 Jahr Überlappung. Da ich vor Gericht aussagen muss und nichts Falsches sagen möchte, wenn ich nach Vorstrafen gefragt werde, habe ich Sie richtig verstanden, dass ich mit nicht vorbestraft antworten könnte?
Guten Abend,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
"Ich hatte gelesen dass eine Vorstrafe für 5 Jahre im BZRG steht, plus 1 Jahr Überlappung."
Die 5-jährige Tilgungsfrist wäre hier nur dann einschlägig, wenn auf die vorbehaltene Geldstrafe erkannt worden wäre. Ihre Eintragung war aber nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG
zu entfernen, da es das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit bei einer Verwarnung belassen hat.
"Da ich vor Gericht aussagen muss und nichts Falsches sagen möchte, wenn ich nach Vorstrafen gefragt werde, habe ich Sie richtig verstanden, dass ich mit nicht vorbestraft antworten könnte?"
Ja, das haben Sie richtig verstanden; Sie dürfen sagen, Sie seien unbestraft.
Mit freundlichen Grüßen
RA Safadi