Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie gewünscht mit geringster Detailtiefe wie folgt beantworten:
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren, so dass Sie die Einrede der Verjährung erheben können. Dann kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-