Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Die Forderung aus dem Jahr 2007 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren - sie ist also, wenn die Verjährung nicht durch Verhandlungen gehemmt war, mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
Die Nachzahlungsforderung für das Jahr 2007, welche aus dem Jahr 2008 stammt, ist zwar noch nicht verjährt. Die Forderung ist aber nur fällig, wenn Ihnen die Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist auch zugegangen ist. Den rechtzeitigen Zugang hat die Gegenseite zu beweisen. Vor Gericht wird es darauf ankommen, ob die Abrechnung per Einschreiben versendet wurde, ggf. durch Boten, ob Ihre Adresse in Bayern damals bekannt war und wer ggf. die Zustellprobleme zu vertreten hat - eine Prognose, wie es ausgehen wird, wenn Sie den Zugang bestreiten, ist deshalb an dieser Stelle kaum möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es aber auf den beweisbaren Zugang an - deshalb dürften die Chancen für Sie nicht schlecht stehen, wenn Sie die Abrechnung nicht erhalten haben.
Ich empfehle Ihnen daher, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Die Gegenseite muss dann im Klageverfahren den Beweis des Zugangs erbringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht