Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Zunächst etwas Allgemeines:
Der Erschließungsbeitrag wird - wie hier - durch Bescheid festgesetzt.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Erschließungsbeitrages wird durch die Einlegung des Widerspruchs/Klage nicht suspendiert, da nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widersprüche/Klagen gegen Bescheide, die Anforderungen von öffentlichen Abgaben zum Gegenstand haben, keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Dieses sollten Sie bei der betreffenden Gemeinde schriftlich beantragen und um die Aussetzung der Vollziehung (also Vollstreckung der Kosten) bitte, dieses notfalls bei Gericht beantragn, dass die aufschiebende Wirkung anordnet.
2.
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.
Sie können aber gegenüber dem Verkäufer einen zivilrechtlichen Freistellungsanspruch geltend machen.
Leider entbindet Sie das nicht von der Verpflichtung, an die Gemeinde (zunächst zu zahlen).
3.
Zur Verjährung:
Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat, finden auf die Verjährung von Erschließungsbeiträgen die landesrechtlichen Vorschriften für Kommunalabgaben Anwendung.
Im KAG selbst ist zur Verjährung von Kommunalabgaben nichts geregelt, sondern lediglich im Hinblick auf die Verjährung wird in § 11 Abs. 1 Nr. 5 a KAG Ndsh. auf die Anwendung der entsprechenden Normen in der Abgabenordnung (AO) - hier §§ 228 ff. AO
- verwiesen.
Gemäß § 228 AO
unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Der Beginn der Verjährung ist in § 229 AO
geregelt:
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung
oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
Der Anspruch der Kommune gegen Sie wird im Gebührenbescheid wirksam festgesetzt und verjährt daher erst mit Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Jahres, in dem Sie den Gebührenbescheid erhalten haben.
Eine Verjährung ist daher noch nicht eingetreten.
§ 231 AO
- Unterbrechung der Verjährung - regelt zudem:
Die Verjährung wird [u. a.] unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches.
Sie können sich aber wie gesagt an den ehemaliger Eigentümer und Verkäufer halten.
Notfalls müssen Sie ihn verklagen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Schönen Dank für die schnelle und informative Antwort. Eine Frage habe ich da aber noch. Ist es denn in Ordnung, wenn die Gemeinde erst 2010 Gebühren in Rechnung stellt für Arbeiten, die 1997 abgeschlossen wurden? Gibt es da nicht auch eine gewisse Verjährung? Im Intertnet recherchierte ich, dass Werklohn einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
M. fr. Gr.
R. Braun
Sehr geehrter Fragesteller,
leider verhält es sich hier anders als im privatrechtlichen Baurecht. Die AO enthält gesonderte Verjährungsvorschriften.
Allerdings könnten Sie sich auf eine Verwirkung der Ansprüche berufen, da eine so späte Geltendmachung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen kann. Allerdings ist dieses sehr schwierig zu begründen, wenn die Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Bei der Behörde nachfragen sollten Sie aber diesbezüglich gewiss.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt