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Verjährung eines Verkehrsdeliktes

| 2. Juni 2013 21:19 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


00:28

Zusammenfassung

Wann ist der Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung verjährt? Im Zweifelsfall ist dies nur über eine entsprechende Akteneinsicht festzustellen - wie auch das weitere Vorgehen gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid.

Ich bin am 25.2.13 als Fahrers eines Dienst-Pkw geblitzt worden. Mitte April (genaues Datum leider nicht mehr bekannt) erging an meinen Arbeitgeber ein Fragebogen der ermittelnden Behörde bzgl. der Angaben zum Fahrer. Ich selbst habe diesen Fragebogen gemäß unseren internen Richtlinien ausgefüllt und innerhalb einer Woche zurückgesandt. Am 27.5.13 erhielt ich von der ermittelnden Behörde ein persönliches Anschreiben (Anhörung im Bussgeldverfahren) mit dem konkreten Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Meine Fragen:

Ist der Delikt vom 25.2.13 mittlerweile verjährt?
Soll ich im Fragebogen den Verstoß zugegeben?
Gibt es sonstige zu beachtende Aspekte in diesem Vorgang?

2. Juni 2013 | 21:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Ist der Delikt vom 25.2.13 mittlerweile verjährt?
Die Verjährung beträgt in Ihrem Fall 3 Monate, § 24 Abs. 3 StVG . Unterbrochen wird die Verjährung allerdings durch den Anhörungsbogen (§ 33 Abs. 1 Nr. OWIG). Leider kommt es vorliegend nicht darauf an, wann Sie diesen erhalten haben, sondern wann die Versendung dessen angeordnet wurde. Da der 27.05.2013 ein Montag war und in den Behörden am Wochenende eher nicht gearbeitet wird, ist von einer Versendung spätestens am 24.05.13 auszugehen. Damit würde hier keine Verjährung vorliegen. Genau lässt sich dies durch eine Akteneinsicht klären.

Soll ich im Fragebogen den Verstoß zugegeben?
Die Entscheidung kann ich Ihnen schwer abnehmen. Letztlich zwingt Sie aber nichts dazu, den Verstoß zuzugeben. Je nach Ihren internen Richtlinien etc. kann es ggf. geboten sein, anzugeben, dass Sie bei dem Vorfall der Fahrer waren, um zu verhindern, dass es hier z.B. Nachfragen in der Firma gibt, was dort eventuell vermieden werden soll. Da ich aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass Sie dies letztlich ja bereits in Ihrer ersten Antwort angegeben haben, hindert Sie ja auch wenig, dies ggf. zu wiederholen.

Gibt es sonstige zu beachtende Aspekte in diesem Vorgang?
Am Ende bleibt im Wesentlichen die Frage, ob die Messung korrekt erfolgte. Auch hierfür wäre zunächst eine Akteneinsicht zu nehmen. Teilweise lassen sich hierbei bereits Fehler entdecken, die zu einer Unverwertbarkeit der Messung führen. Teilweise lässt sich dies nur unter Einschaltung eines Sachverständigen oder im gerichtlichen Verfahren klären. Hier müssen Sie letztlich entscheiden, ob Sie für die Prüfung Geld investieren möchten, was sicherlich auch von der Höhe der Geldbuße bzw. den zu erwartenden Punkten/Fahrverbot abhängt. Ggf. verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, die die entsprechenden Kosten übernimmt. Eventuell hat auch Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Rechtsschutzversicherung für die Fahrzeuge abgeschlossen, so dass es sich auch hier lohnen kann, einmal nachzufragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung zunächst weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2013 | 22:28

Danke für Ihre Antwort! Ich habe gerade gesehen, dass der 27.5. das Datum der Erstellung des Anhörungsbogens war. Erhalten habe ich den Brief erst am 28.5. Gehe ich richtig in der Annahme, dass damit der Tatbestand der Verjährung mit Bezug auf den Ereigniszeitpunkt 25.2.13 erfüllt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juni 2013 | 00:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

letztlich wird entscheidend sein, wann die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens gegen Sie veranlasst wurde. Aufgrund Ihrer Korrektur hinsichtlich der Daten sind die Aussichten natürlich deutlich gestiegen, dass hier tatsächlich eine Verjährung eingetreten sein könnte. Tatsächlich kann sich aus der Akte aber auch ergeben, dass Entsprechendes bereits in der Woche zuvor veranlasst und (nur) der Anhörungsbogen selbst erst am 27.05.13 erstellt wurde. Hierzu gibt es zahlreiche Rechtsprechung zu den verschiedenen Detailfragen - auch was die Anforderungen an eine entsprechende Anordnung angeht.

Ohne Kenntnis der Akte ist es hier leider nicht möglich, die Frage der Verjährung zu beantworten. Wenn Sie hierfür Hilfe benötigen, können Sie mich natürlich gerne kontaktieren. Ich weise der Vollständigkeit halber darauf hin, dass vor Erlass des Bußgeldbescheides Kosten der Verteidigung regelmäßig nicht erstattet werden, so dass ggf. abgewartet werden sollte, ob überhaupt ein solcher erlassen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2013 | 21:53

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Juni 2013
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