Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gem. § 195 BGB
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Die Verjährung beginnt zu laufen mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 I BGB
.
Der erste Halbsatz bedeutet, dass die Regelverjährungsfrist stets erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Zum heutigen Tag wären damit alle Forderungen verjährt,
- die vor dem 01.01.2010 entstanden sind und
- bei denen die vorbezeichnete Kenntnis oder das Kennenmüssen des Gläubigers vorliegen und
- die der regelmäßigen Verjährung unterliegen und
- deren Verjährung nicht gehemmt wurde gem. §§ 203ff. BGB
oder deren Verjährung nicht erneut begonnen hat gem. § 212 BGB
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Daneben existieren auch noch Verjährungshöchstfristen, § 199 II – IV BGB, sowie besondere Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche, z.B. 30-jährige Verjährungsfrist der in § 197 BGB
genannten Ansprüche oder 6-monatige Verjährung der in § 548 BGB
bezeichneten Ansprüche.
Schließlich ist für manche Ansprüche auch der Verjährungsbeginn abweichend geregelt. So beginnt beispielsweise die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche nach § 438 BGB
taggenau mit Ablieferung bzw. Übergabe, § 438 II BGB
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Gegenüber dem Gläubiger muss die Einrede der Verjährung zwar ausdrücklich erhoben werden. Die Form spielt dabei aber keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser, Rechtsanwalt