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Verjährung der Bankbürgschaft für Mietkaution

| 9. März 2010 16:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

am 28.01.05 zog ein Mieter aus unserer DHH aus. Es war noch eine Nebenkostenabrechnung offen (ca. 2400,-€) von der er uns einen Teil
(910,-€) nicht bezahlt hat. Es wurde dann per Schriftverkehr gestritten. Wir haben uns bei der HVB Ende März 05 erkundigt, ob wir auf die Bürgschaft zugreifen können. Uns wirde damals mitgeteilt, dass das nicht möglich sei, da der Auszug zu lange zurückliegt. Die Bank riet uns an, die Urkunde zurück zu schicken, was wir darauf hin auch taten.
Als wir am 01.07.05 ein Schreiben vom Anwalt (vom Mieterbund) bekamen, in dem die Nebenkosten angezweifelt wurden, liesen wir die Sache einschlafen.
Nun bekamen wir von unseren damaligen Mietern Ende Januar 2010 ein Schreiben in dem sie uns aufforderten, unverzüglich die Urkunde dieser Bankbürgschaft an sie zu schicken. Wir teilten ihnen mit, dass dies schon im März/April 05 geschehen sei. Die Bank trat nun an uns heran, eine Verzichtserklährung zu unterschreiben in der wir erklären, dass wir keine Ansprüche mehr geltend machen und auch für alle anfallenden Kosten, die aus dem Verlust der Urkunde entstehen.

Unser Frage: Ist es möglich die noch ausstehenden Kosten von 910,-€ zu bekommen (oder einen Teil davon) und sollen wir die Verzichtserklärung der HVB unterschreiben?



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1./
Die von Ihnen beanspruchten Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung sind verjährt und können daher nicht mehr geltend gemacht werden. Für Forderungen aus dem Mietverhältnis gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Danach verjährt eine Forderung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB ) und zwar immer zum Jahresende (§ 199 BGB ). Das bedeutet, daß Ihre Forderung aus 2005 zum Ende des Jahres 2008 verjährt ist und ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die ehemaligen Mieter können sich insoweit mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Damit ist Ihr Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

2./
Da ich den Wortlaut der Verzichtserklärung nicht kenne, kann ich Ihnen keinen abschließenden Rat zu der Frage geben, ob die Erklärung unterschrieben werden sollte. Ich kann Ihnen jedoch folgendes mitteilen: Die Bankbürgschaft dient Ihnen als Vermieter als Sicherheit für Forderungen, die Sie gegen den Mieter haben. Sie könnten dann die Bank als Bürgen in Anspruch nehmen. Das gilt aber nur, soweit Ihnen Ansprüche gegen die Mieter zustehen. Wenn sich die Mieter - wie hier - auf Verjährung berufen können, so ist dieses auch der Bank möglich (vgl. § 768 BGB ). Die Bank wird Ihnen daher aufgrund der Verjährung keine Zahlungen aus der Bürgschaft leisten. Insoweit ist die Bürgschaft für Sie quasi wertlos, so daß Sie auf diese auch verzichten können.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 9. März 2010 | 18:43

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