Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1./
Die von Ihnen beanspruchten Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung sind verjährt und können daher nicht mehr geltend gemacht werden. Für Forderungen aus dem Mietverhältnis gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Danach verjährt eine Forderung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB
) und zwar immer zum Jahresende (§ 199 BGB
). Das bedeutet, daß Ihre Forderung aus 2005 zum Ende des Jahres 2008 verjährt ist und ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die ehemaligen Mieter können sich insoweit mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Damit ist Ihr Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
2./
Da ich den Wortlaut der Verzichtserklärung nicht kenne, kann ich Ihnen keinen abschließenden Rat zu der Frage geben, ob die Erklärung unterschrieben werden sollte. Ich kann Ihnen jedoch folgendes mitteilen: Die Bankbürgschaft dient Ihnen als Vermieter als Sicherheit für Forderungen, die Sie gegen den Mieter haben. Sie könnten dann die Bank als Bürgen in Anspruch nehmen. Das gilt aber nur, soweit Ihnen Ansprüche gegen die Mieter zustehen. Wenn sich die Mieter - wie hier - auf Verjährung berufen können, so ist dieses auch der Bank möglich (vgl. § 768 BGB
). Die Bank wird Ihnen daher aufgrund der Verjährung keine Zahlungen aus der Bürgschaft leisten. Insoweit ist die Bürgschaft für Sie quasi wertlos, so daß Sie auf diese auch verzichten können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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