Zunächst gilt für alle Verträge, die bis zum 31.12.2001 abgeschlossen wurden, altes Recht und für alle Verträge, die nach dem 1. 1. 2002 abgeschlossen wurden, neues Recht.
Nach neuem Recht ist gemäß § 124 III BGB
die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind. Abgabe der Willenserklärung bedeutet dabei die Bestätigung des Versicherungsvertrages.
Die Frist endet für im Juni 2002 abgeschlossenen Verträge also spätestens im Juni 2012
Für die Voraussetzungen der Arglistanfechtung ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Zudem ist die Frist nach § 124 I BGB
zu beachten. Diese begrenzt das Recht zur Anfechtung auf ein Jahr nachdem der Versicherer die Täuschung entdeckt hat.
Bei der vorvertragliche Anzeigepflicht gilt folgendes:
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die wichtigste rechtliche Grundlage für Versicherungsverträge, ist 2007 grundlegend überarbeitet worden. Das neue VVG gilt seit dem 1. Januar 2008 für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Versicherungsverträge.
Für Altverträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, findet bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich noch das
alte Recht Anwendung. Ab 1. Januar 2009 gilt dann auch für diese Altverträge das neue VVG. Eine Ausnahme ist für Versicherungsfälle zu Altverträgen
vorgesehen, die bis zum 31. Dezember 2008 eintreten. Für diese gilt auch nach diesem Stichtag das alte Recht.
Für Verträge, die vor Inkrafttreten des neuen VVG, also vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, wird die Frage, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde, weiterhin nach altem VVG beurteilt. Es kommt in diesen Fällen also nicht darauf an, ob der Versicherer in Textform nach gefahrerheblichen Umständen gefragt und belehrt hat. Auch gilt die Anzeigepflicht bis zum Vertragsschluss. Die Rechtsfolgen für Altverträge richten sich aber nach dem neuen VVG.
Nach dem neuen VVG steht dem Versicherer ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht nur zu, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht kommt es darauf an, ob der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstandes, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Trifft dies zu, so hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, sondern nur ein Vertragsanpassungsrecht (Beitragserhöhung oder Ausschluss des nicht angezeigten Umstandes vom Versicherungsschutz).
Bei einfacher Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht mehr, sondern lediglich ein Kündigungsrecht. Der Versicherer hat bei einer Kündigung eine Monatsfrist einzuhalten. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis des nicht angezeigten Umstandes, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Bei fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung kann der Vertrag rückwirkend angepasst werden. Bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung wird die Anpassung erst ab der laufenden Vertragsperiode wirksam.
Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre nach Vertragsschluss. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats unter Angabe der Umstände, auf die er seine Erklärung stützt, schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
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