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Verjährung bei Kauf eines Fensters

20. Mai 2015 13:51 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor zwei Jahren am 04.04.2013 ein Fenster in Holland gekauft, aber nie eine Rechnung erhalten.

Jetzt erhalte ich am 23.04.2015 eine Email mit einer letztmaligen Aufforderung zur Zahlung, indem auf Mahnungen per Fax hingewiesen wird. Leider habe ich keine dieser Mahnungen erhalten.

Meine Frage ist nun, ob diese Forderung nicht sowieso nach 2 Jahren verjährt ist? Zur außer Kraft Setzung einer Verjährung kenne ich nur das Mahnververfahren oder die Klage.

Wie ist das hier in diesem Falle zu bewerten?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da Sie das Fenster in Holland gekauft haben, müsste zunächst geklärt werden, welches Recht überhaupt Anwendung findet.

Nach der Rom-I-Verordnung, die innerhalb der gesamten EU gilt, ist grundsätzlich das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Etwas anderes kann sich durch eine entsprechende Vereinbarung, häufig enthalten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ergeben. Auch gibt es besondere Regelungen für Verbraucherverträge, also Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer zustande kommen. In diesem Fall kann das Recht des Staates anwendbar sein, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf den Staat ausgerichtet hat, in dem der Verbraucher wohnt.

Geht man nun von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus, ergibt sich folgendes:

Grundsätzlich verjähren Zahlungsansprüche innerhalb von 3 Jahren, § 195 BGB . Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und der Person des Schuldners erlangt hat. Dies dürfte in Ihrem Fall 2013 gewesen sein. Die Verjährungsfrist läuft daher seit dem 31.12.2013 und endet erst mit Ablauf des 31.12.2016, so dass der Anspruch erst ab dem 01.01.2017 verjährt ist.

Dass Sie bisher keine Rechnung oder Mahnungen erhalten haben, hat keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist. Denn die Verjährungsfrist beginnt, wenn die genannten Kriterien (Anspruch entstanden + Kenntnis des Gläubigers) vorliegen und nicht erst dann, wenn eine Rechnung zugestellt wird.

Soll die Verjährung nicht eintreten, muss sie gehemmt werden. Dies kann u.a. durch ein Mahn- oder Klageverfahren geschehen, § 204 BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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