Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst darf ich vorweg schicken, dass die Zustellung "demnächst" erfolgen musste, das heißt, in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Fristende, wobei es eine absolute Obergrenze nicht gibt. Es ist jedoch nicht nur eine zeitliche Betrachtung vorzunehmen. So muss die Partei alles Zumutbare getan haben, um eine Zustellung "demnächst" zu veranlassen. Verzögerungen, die allein in der Sphäre des Gerichts liegen, wären der Partei damit nicht zuzurechnen.
Zustellungsmängel, die auf Nachlässigkeit beruhen, sind der Partei zuzurechnen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung z. B. ein falscher Name oder auch eine falsche Adresse (BGH FamRZ 1988, 1154), es sei denn, der Zustellungsempfänger ist hierfür verantwortlich, was ich nicht erkennen kann.
Demnach lassen sich Ihre Fragen kurz und knapp beantworten.
Zu 1.)Richtig, Verjährungshemmung ist nicht eingetreten, weil die Zustellung nicht mehr "demnächst" erfolgte, wobei allein die zeitliche Komponente nicht ausschlaggebend ist.
Zu 2.)M. E. kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die EMA solange dauerte, da er die Anschriftenermittlung bereits vor Beantragung des Mahnbescheids hätte durchführen können. Vorliegend wurde der Kläger erst vom Gericht auf die falsche Anschrift hingewiesen. Hier liegt ein Zustellungsmangel vor, für den der Kläger verantwortlich ist. Einwohnermeldeamtsanfragen dauern unterschiedlich lange, das kommt auf die einzelne Gemeinde an. Ich selbst hatte entsprechende Anfragen teils innerhalb von 2 Tagen beantwortet erhalten, teils aber auch erst nach mehreren Wochen. Aus meiner Sicht musste der Kläger sich dieses Risikos bewusst sein. Er wird sich daher nicht auf die lange Ermittlungsdauer berufen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen