Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich hat ein Gläubigerwechsel keinen Einfluss auf eine Verjährung: Was einmal verjährt ist, bleibt dies auch. Die Verjährung ist eine Einrede, die bei einem Gläubigerwechsel nach § 404 BGB
auch dem neuen Gläubiger entgegengehalten werden kann. Es ist daher nur zu prüfen, ob die Förderung tatsächlich schon verjährt war.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen