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Verjährung Dispositionskredit

17. Juni 2008 14:10 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin seit 2004 wohnhaft in Ungarn und bin dieses Jahr im Mai nach Frankreich gezogen.
Ich habe im Oktober und November 2004 mit meiner Kreditkarte jeweils 3.000 EURO abgehoben. Im März 2005 kam von der Postbank die erste Mahnung. Bis letzte Woche habe ich von der Postbank kein Schreiben mehr bekommen! Nun hat mein Ex-Lebenspartner (der mich um das Geld geprellt hat) der Postbank die Adresse meiner Mutter, die als Meldeadresse für mein Einzelunternehmen ist, mitgeteilt. Er hat seine neue Freundin dort anrufen lassen, die sich als mich ausgegeben hat. Daraufhin hat der Rechtsanwalt der Bank mir eine angeblich von mir gewünschte Forderungsaufstellung geschickt. Das Schreiben (ohne Einschreiben) war an meine Mutter sowohl als auch an mich adressiert. Meine Mutter hat das Schreiben geöffnet und mir Kenntnis gegeben.
Da die Verjährungsfrist für die Forderung Ende dieses Jahres ausläuft würde ich gerne wissen, was ich tun kann, damit ich in den Genuss der Verjährung kommen kann. Oder welche weiteren Möglichkeiten hat jetzt die Bank? Ich bin noch in Ungarn gemeldet.

Mit freundlichen Grüßen

17. Juni 2008 | 15:48

Antwort

von


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40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:

Aktiv können Sie wenig tun, um in den "Genuss der Verjährung" zu kommen. Sie können vielmehr nur darauf hoffen, dass die Bank keine Maßnahmen einleitet, welche die Verjährung hemmen könnten. Bisher sind solche Maßnahmen offenbar noch nicht getroffen worden, insbesondere reicht es hierfür nicht, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Zahlung auffordert oder ihm eine Forderungsaufstellung zukommen lässt.
Wirksam hemmen könnte die Bank die Verjährung aber bspw. dadurch, dass sie Klage auf Zahlung gegen Sie erhebt oder die Zustellung eines Mahnbescheides veranlasst. Eine solche Zustellung wäre grds. sowohl an der Meldeadresse Ihres in Deutschland befindlichen Einzelunternehmens als auch an Ihrem im Ausland befindlichen Wohnort möglich. Ob die Bank solche Maßnahmen einleitet, können Sie leider nicht wirklich beeinflussen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt





Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2008 | 16:16

Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für Ihre Antwort. "Offiziell" habe ich das Schreiben ja nicht bekommen, da dieser zu meiner Mutter in Frankreich geschickt worden ist. Soll ich auf dieses Schreiben reagieren (nach dem Motto Brief nie erhalten) bzw. meine Mutter indem sie schriftlich äußert, dass ich unter dieser Adresse nicht wohnhaft bin?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juni 2008 | 17:46

Sehr geehrte Fragestellerin,

das erhaltene Schreiben ist, da es sich nicht um einen gerichtlichen Mahnbescheid handelt, nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Eine Reaktion auf dieses Schreiben Ihrerseits ist daher grds. nicht erforderlich. Eine entsprechende Mitteilung, sie seien unter der Adresse nicht wohnhaft, würde insofern nicht weiterhelfen, als es sich bei dieser Adresse Ihren Angaben nach auch um die Adresse Ihres Unternehmens handelt und eine wirksame Zustellung dorthin grds. möglich wäre.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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