Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der vorliegenden Informationen wie folgt beantworten:
Die Staatsanwaltschaft kann eine solche Beschlagnahme 1. nur dann vornehmen, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass eine Straftat begangen worden ist und der Täter (also Sie) aus dieser etwas erlangt hat (also das Guthaben auf dem Konto) bzw. der Täter zur Begehung der Straftat(en) die beschlagnahmte Sache benutzt hat.
Mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts muss an dieser Stelle unterstellt werden, dass tatsächlich gewichtige Anhaltspunkte gegeben sind, die die Annahme eines Betruges rechtfertigen.
Üblicherweise hebt das Gericht jedoch solche Beschlagnahmungen spätestens nach sechs Monaten auf, es sei denn, diese Frist reicht wegen der besonderen Schwierigkeiten oder des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes nicht aus. Das Gericht verlängert dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Dauer der Beschlagnahme. Eine Dauer von mehreren Jahren, ohne dass es wegen des von Ihnen beschriebenen Tatverdachts tatsächlich zu einer Anklage kommt, ist ohne das Vorliegen überaus gewichtiger Gründe unverhältnismäßig und daher nicht zulässig.
Sie haben aber als Betroffener das Recht, jederzeit gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Ein solches Vorgehen würde ich Ihnen hier auch grds. empfehlen. Gelingt es der Staatsanwaltschaft nicht, dringende Gründe für eine weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme anzuführen, wird das Gericht diese aufheben.
Was nun die Verjährungsfristen der möglicherweise verwirklichten Straftaten angeht, gibt es hierzu verschiedene Fristen, abhängig von der Schwere der jeweiligen Straftat. Schlimmstenfalls betrüge die Verjährungsfrist vorliegend bei einem "bandenmäßigen" Betrug 10 Jahre, so dass eine Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Allerdings gibt es ohnehin Gründe, aus denen eine Verjährung unterbrochen wird, so z.B. durch richterliche Beschlagnahmeanordnungen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen daher nur dazu raten, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der weiteren Fortdauer der Beschlagnahme herbeizuführen. Ein weiteres Abwarten bringt Ihnen keinerlei Vorteile.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt