Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wird eine entfernte Verwandte (Cousine = 4. Grand) im Rahmen der sog. Verhinderungspflege im Sinne des § 39 SGB XI
tätig, so stellt das in der Regel ein Arbeitsverhältnis dar.
Dieses Arbeitsverhältnis sollten Sie bei der Minijob-Zentrale als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis anmelden. Die Beiträge sind dabei gering.
Den geringsten Beitrag müssen Sie zahlen, wenn dabei:
- die Rentenbefreiung beantragt wird,
- die Pauschsteueroption (2 %) gewählt wird und
- ein Antrag auf Ermäßigung der Einkommenssteuer gestellt wird.
Auf der Seite www.minijob-zentrale.de können Sie die Beiträge online berechnen.
Die von Ihnen zu tragenden Beiträge können Sie am Ende des Jahres bei der Einkommenssteuererklärung als Aufwendungen geltend machen. Sie erhalten von der Minijob-Zentrale nach Ablauf des Kalenderjahres automatisch nach dem Einzug der Beiträge eine Bescheinigung über die Höhe des im gesamten Vorjahr an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgeltes und der darauf entfallenden Abgaben. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung.
Das Entgelt für Ihre Cousine können Sie an diese auszahlen und auf Antrag bei der Pflegekasse zwecks Erstattung geltend machen. Jede Pflegeversicherung handhabt die Vorgehensweise etwas anders. Um vorab jedoch etwaige Streitigkeiten zu vermeiden, empfehle ich Ihnen die Vorgehensweise mit Ihrer Pflegekasse zu besprechen. Einige Pflegekassen haben z.B. gesonderte Anträge zur Erstattung, die ausgefüllt werden müssen.
Sofern Ihre Cousine stundenweise auf Ihren Sohn betreut und Ihre Abwesenheit unter 8 Stunden bleibt (auf die tatsächliche Betreuungszeit kommt es nicht an, sondern auf Ihre Abwesenheit bzw. auf den Zeitraum der Verhinderung durch Ihre Person), kommt eine stundenweise Verhinderungspflege in Betracht. Das hat den Vorteil, dass Ihr Pflegegeldanspruch nicht reduziert wird. Das heißt also, dass dieTage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Kalendertagen angerechnet und schmälern Ihren Pflegegeldanspruch nicht. In dieser Zeit erhalten Sie also weiter Ihr volles Pflegegeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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