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Verhinderungspflege - Bezahlung der Betreuung

| 13. Juli 2015 19:18 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Monika Gansel

Meinem 5-jährigen Sohn wurde Pflegestufe I zugesprochen. Im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege soll nun seine Cousine bei Bedarf die Betreuung übernehmen. Sie ist 18 Jahre alt, bislang Schülerin und beginnt im September eine Ausbildung bei der Sie ca. 900 EUR/Monat brutto verdienen wird.

Ich werde Ihr einen Stundenlohn von 15 EUR zahlen. Entsprechend der Stundennachweise die ich bei der Pflegekasse einreichen werde erstattet diese mir das Geld. Dies bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von 1.612 EUR, bzw. bei Verzicht auf stationäre Kurzzeitpflege insgesamt 2.418 EUR pro Jahr.

Die Bedingungen sind:
- maximale Betreuungszeit 8 Stunden pro Tag
- es wird an maximal 42 Tagen pro Jahr eine Betreuung stattfinden
- die Betreuung könnte im Monat zwischen 0 und beispielsweise 20, 40 oder auch 80
Stunden variieren

Die Frage:
Muss ich die Cousine als Minijobberin anmelden oder darf ich ihr "einfach so" 15€/h zahlen? Oder anders gefragt: darf ich das für mich steuerfreie Geld der Pflegekasse 1:1 an eine betreuende Person weiterreichen die die Betreuung eigentlichen nicht als Job zum Geldverdienen ausführt sondern eher als eine Art gute Tat sieht, für die es nun mal glücklicherweise die Leistungen der Pflegekasse gibt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wird eine entfernte Verwandte (Cousine = 4. Grand) im Rahmen der sog. Verhinderungspflege im Sinne des § 39 SGB XI tätig, so stellt das in der Regel ein Arbeitsverhältnis dar.

Dieses Arbeitsverhältnis sollten Sie bei der Minijob-Zentrale als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis anmelden. Die Beiträge sind dabei gering.

Den geringsten Beitrag müssen Sie zahlen, wenn dabei:
- die Rentenbefreiung beantragt wird,
- die Pauschsteueroption (2 %) gewählt wird und
- ein Antrag auf Ermäßigung der Einkommenssteuer gestellt wird.

Auf der Seite www.minijob-zentrale.de können Sie die Beiträge online berechnen.

Die von Ihnen zu tragenden Beiträge können Sie am Ende des Jahres bei der Einkommenssteuererklärung als Aufwendungen geltend machen. Sie erhalten von der Minijob-Zentrale nach Ablauf des Kalenderjahres automatisch nach dem Einzug der Beiträge eine Bescheinigung über die Höhe des im gesamten Vorjahr an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgeltes und der darauf entfallenden Abgaben. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung.

Das Entgelt für Ihre Cousine können Sie an diese auszahlen und auf Antrag bei der Pflegekasse zwecks Erstattung geltend machen. Jede Pflegeversicherung handhabt die Vorgehensweise etwas anders. Um vorab jedoch etwaige Streitigkeiten zu vermeiden, empfehle ich Ihnen die Vorgehensweise mit Ihrer Pflegekasse zu besprechen. Einige Pflegekassen haben z.B. gesonderte Anträge zur Erstattung, die ausgefüllt werden müssen.

Sofern Ihre Cousine stundenweise auf Ihren Sohn betreut und Ihre Abwesenheit unter 8 Stunden bleibt (auf die tatsächliche Betreuungszeit kommt es nicht an, sondern auf Ihre Abwesenheit bzw. auf den Zeitraum der Verhinderung durch Ihre Person), kommt eine stundenweise Verhinderungspflege in Betracht. Das hat den Vorteil, dass Ihr Pflegegeldanspruch nicht reduziert wird. Das heißt also, dass dieTage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Kalendertagen angerechnet und schmälern Ihren Pflegegeldanspruch nicht. In dieser Zeit erhalten Sie also weiter Ihr volles Pflegegeld.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 16. Juli 2015 | 13:00

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