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Verhinderung Zwangswechsel von PKV zu GKV möglich?

| 16. Juli 2015 15:12 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Heuser

Zusammenfassung

Begin der Frist für einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Leben lang war ich in einer PKV versichert und habe bis jetzt einen Job gemacht bei dem ich über der gesetzlichen Einkommensgrenze für die PKV lag.

Diesen Job habe ich zu Anfang Mai 2015 gekündigt. Ab Anfang September 2015 werde ich einen Job machen, bei dem ich etwas unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liege. Also theoretisch in eine GKV wechseln müsste.

Jetzt würde ich trotzdem gerne in der PKV wie ich es jetzt bin, versichert bleiben und habe mir daher den § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht angesehen.

Meine konkreten Fragen wäre: Wann muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?:
a.) innerhalb 3 Monate nach meiner Kündigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses (also Mai 2015 bis Ende Juli 2015), obwohl ich noch in der PKV aktuell versichert bin?
b.) innerhalb 3 Monate ab September 2015 wenn ich das „schlechter" bezahlte Arbeitsverhältnis anfange und zwangsläufig in die GKV käme?
c) Wo muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?


Mit freundlichen Grüßen,

Marcus Meyer

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorweggenommen gehe ich bei der Beantwortung Ihrer Fragen davon aus, dass Sie einen Anspruch auf Befreiung nach § 8 SGB V haben und übergangslos zwischen den beiden Beschäftigungen wechseln, also nicht arbeitslos geworden sind. Ob dies der Fall ist, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Gerne können Sie Ihren Sachverhalt mithilfe der Nachfragefunktion dahingehend konkretisieren.

a) und b) Wann muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?:

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Der Beginn der Versicherungspflicht ist der Beginn der Beschäftigung, mithin bei Ihnen der 01.09.2015.
Für die Fristberechnung gilt § 26 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 , § 188 Abs. 2 BGB .
Die Antragsfrist endet daher mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses 3 Monate später entspricht.

c) Wo muss ich den Antrag auf Befreiung stellen?
Der Antrag auf Befreiung muss bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Dies kann jede bundesweit tätige, geöffnete Krankenkasse sein, beispielsweise die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Juli 2015 | 18:59

Sehr geehrter Herr Heuser,
vielen Dank für die schnelle und klar Antwort. In der Tat melde ich mich in der Übergangszeit nicht arbeitslos. D.h. ich kann ab dem 1.9. mit dem Beginn meines neuen Arbeitsverhältnis den Antrag auf Freistellung einreichen (3 Monate lang).

Vielen Dank,

Marcus Meyer

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2015 | 11:57

Sehr geehrter Fragesteller,

sehr gerne.

Zu Ihrer Kenntnisnahme möchte ich ergänzend noch auf § 8 Abs. 1 Nr. 1a) SGB V verweisen, nach dem auch eine Befreiung für Arbeitslosengeld I Bezieher möglich ist, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren und ausreichend privat versichert sind.
Die Agentur für Arbeit zahlt dann die Beiträge für die Krankenversicherung bis zu der Höhe des Betrags, der für die gesetzliche Krankenversicherung fällig wäre.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Matthias Heuser
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2015 | 11:38

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