Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen die ordentliche Kündigungsfrist nicht abwarten. Bei Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wenn Sie die Kündigung innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht erklären, wird die Kündigung rückwirkend zum 01.08.2014 wirksam (§ 205 VVG
, § 13 MB/KK).
Damit entfällt rückwirkend der Prämienanspruch des Versicherers. Bisher gezahlte Prämien sind zurückzuerstatten. Gleichfalls endet mit dem Zeitpunkt der Kündigung auch der Versicherungsschutz (§ 7 MB/KK). Demnach ist der Versicherer nicht verpflichtet, Ihnen entstandene Kosten zu erstatten und kann bereits in dem Zeitraum erstattete Beträge zurückverlangen.
Nehmen Sie diese Möglichkeit nicht war und lassen die Dreimonatsfrist verstreichen, können Sie die Kündigung jederzeit später zum jeweiligen Ende des Monats erklären. In dieser Konstellation muss aber immer auch gleichzeitig der Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht erbracht werden.
Welche der Möglichkeiten sich anbietet, müsste konkret errechnet werden, was im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht möglich ist.
Beachten Sie, dass die als MB/KK bezeichneten §§ solche der Muster-Versicherungsbedingungen sind. Diese können von Ihren Versicherungsbedingungen abweichen. In der Regel finden sich die Regelungen entsprechend in allen Versicherungsbedingungen wieder, so dass hier auch davon ausgegangen werden kann.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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