Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1:
Sie haben die Möglichkeit, sich von der GKV Pflicht gem. § 8 Abs. 1 Nr.1
SGB V befreien zu lassen.
Dazu müssen Sie bei der GKV einen Antrag stellen binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht stellen,was sich aus § 8 Abs. 2 SGB V
ergibt.
Diese Frist ist verstrichen.
Damit verbleiben Sie in der GKV.
Wenn Sie gekündigt werden, erhalten Sie ALG I. Da Sie aber bereits in der GKV sind, ist hier ein Wechsel nicht möglich, da Arbeitslose pflichtversichert sind in der GKV.
Zu 2:
Konkret bedeutet dies, dass die Krankenkasse jederzeit ein Statusfeststellungsverfahren einleiten kann.
Wenn sich herausstellt, dass Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden, dann haben Sie die das Recht und die Möglichkeit, diese 4 Jahre lang zurück zu fordern.
3.
Dies ist eine denkbare Alternative dadurch die Lohnsumme zu und damit den Krankenkassenbeitrag zu senken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.08.2014
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07:00
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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