Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben zunächst den Anspruch darauf, dass Ihnen der hälftige Wert des Sparbuches ausbezahlt wird. Auch können Sie Schadensersatz verlangen, und zwar in der Höhe, als Sie zur Finanzierung des Abkaufes keine Aktien hätten verkaufen müssen und diese nunmehr einen höheren Wert gehabt hätten.
Sie müssen daher so gestellt werden, als wenn Sie die Hälfte des Sparbuches damals gehabt hätten und vergleichen die Vermögenslage jetzt und fiktiv jetzt, wenn Sie damals bereits dieses Betrag gehabt hätten und entsprechend keine Kosten/Aufwand zur Finanzierung des Betrages gehabt hätten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ist das Verheimlichen des Sparbuchs schon an sich eine Straftat? Ich hätte das Geld schon vor Jahren anders angelegt :-( In den 13 Jahren gab es so gut wie keine Zinsen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern sie explizit danach gefragt haben und eine negative Antwort diesbezüglich bekamen, stellt dieses eine Straftat, insbesondere wenn von Ihrer Tante ggf. beweisbar versucht wurde, das Sparbuch auch ohne Ihre Beteiligung/Zustimmung gänzlich für sie aufzulösen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt