Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Koennen sie mir noch helfen?"
Wie Sie bereits richtig vermuten, ist die Zeit angesichts der morgen bevorstehenden Hauptverhandlung sehr knapp bemessen.
Hier hätte sich unmittelbar nach der Hausdurchsuchung die Mandatierung eines Strafverteidigers empfohlen. Dieser hätte dann zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen und den Durchsuchungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit untersuchen können. Leider wird aus Kostengründen ( ab ca. 550 € aufwärts ) auf eine Mandatierung sehr häufig verzichtet. Ein Fall der sog. "notwendigen Verteidigung" scheint bei Ihnen laut Anklageschrift nicht vorzuliegen ( siehe auch Frage 2). Eine Verteidigungsstrategie ohne Akteneinsicht gleicht einem "Blindflug".
Ziel einer Verteidigung wäre hier wohl die Einstellung des Verfahrens zu 1 und eine milde Bestrafung wegen des Verfahrens zu 2.
Gegen Sie sprechen nach eigenen Angaben einschlägige Vorverurteilungen und die den Eigenbedarf deutlich übersteigengende Menge.
Die Frage wird sein, was Sie an positiv in die Waagschale Justizias werfen werfen können ( Drogenabstinenz, Wechsel des Freundeskreises, gesicherter Job, Umstände und Hintergründe der aufgefundenen Menge, etc).
Frage 2:
"Mus ich mit einer Haftstrafe rechnen?"
Nach § 29 I Nr. 1 BtmG droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Was Sie morgen konkret zu erwarten haben hängt zum einen vom Verlauf der Hauptverhandlung ab
als auch von den bereits gegen Sie ausgeurteilten Strafmaßen ab.
Sollten bisher gegen Sie Geldstrafen verhängt worden sein, ist die Ausurteilung einer Haftstrafe nicht unwahrscheinlich. Wichtig für Sie wäre, dass eine mögliche Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dies richtet sich nach § 56 StGB
. Danach kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass Sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Dabei sind Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Umstände Ihrer Tat, Ihr Nachtatverhalten, Ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Bewährung für Sie zu erwarten sind.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Das Urteil lautet nun 6 Monate Freiheitsstrafe auf 3 Jahren Bewährung. Sollte ich nun noch einen Anwalt z.b Sie einstellen um Wiederspruch einzulegen oder wäre das nicht Ratsam?
Und ich sollte das Urteil Akzeptieren?
Frage 1:
"Sollte ich nun noch einen Anwalt z.b Sie einstellen um Wiederspruch einzulegen oder wäre das nicht Ratsam?"
Das hängt davon ab, was genau Ihr Ziel ist.
Als Rechtsmittel kommen Berufung ( § 312 StPO
) sowie Sprungrevision ( § 335 StPO
)in Betracht.
Das Rechtmittel müssen Sie binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden und zwar bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird.
Eine Geldstrafe kam offensichtlich wegen der einschlägigen Vorverurteilungen nicht mehr in Betracht. Die Hauptverhandlung hat den Tatvorwurf bestätigt. Folgerichtig wurde eine Haftstrafe verhängt. Diese bewegt sich mit 6 Monaten noch am unteren Rand des Strafrahmens. Zudem erspart sich der Richter den Begründungsaufwand nach § 47 I StGB
, den er bei Verhängung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten hätte.
Wenn kein Freispruch in Betracht kommt, kann das Rechtmittel an sich nur auf eine Reduzierung der Haftdauer oder der Bewährungszeit von 3 Jahren gerichtet sein.
Ob sich dies angesichts der entstehenden Kosten für Sie rechnet, müssten Sie entscheiden.
Frage 2:
"Und ich sollte das Urteil Akzeptieren?"
Wenn Sie das Urteil rechtskräftig werden lassen, so sollten Sie im eigenen Interesse während der Bewährungszeit darauf achten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten, da dies nach § 56 f StGB
zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen kann.